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10 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Die Moorlandschaft "Val de Réchy" mit dem Flachmoor "Ar du Tsan", auf
Gebiet der Gemeinde Mont-Noble, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
Als massgebliche Gebietsfläche gilt der Auszug der Landeskarte 1:25'000,
welcher dem Originaltext dieses Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Mont-Noble gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (GBZR) der
Gemeinde Mont-Noble aufzunehmen.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebiets bezweckt:
a) die Erhaltung der Moorlandschaft "val de Réchy" und des Flachmoors
"Ar du Tsan", in deren natürlichem und urtümlichem Zustand und mit
derer gebietstypischen Fauna und Flora;
b) die Erhaltung der Ruhe des Gebietes;
c) die Erhaltung und Revitalisierung dieses intakten Gebirgstals mit seinen sumpfigen Ebenen, seinen Sickerquellen und seinen Mäandern;
d) die Erhaltung der geomorphologischen Elemente und der Reliefformen;
e) der Schutz vor schädigenden Einwirkungen, insbesondere vor Trittschäden im Flachmoor und auf sumpfigen Flächen;
f) die Regeneration der zerstörten oder beschädigten Moore, wo dies
sinnvoll ist;
g) die Erhaltung der naturbelassenen Gewässerdynamik der Rèche und
die Aufrechterhaltung ihrer ausreichenden und naturgemäss schwankenden Abflussmenge;
h) die Erhaltung eines ausreichend bemessenen Lebensraums, um die
gebietstypischen Tier- und Pflanzenarten vor dem Aussterben zu bewahren;
i) die Erhaltung der Wildbäche, Bäche und stehenden Gewässer in ihrer
Qualität und Struktur (Kaskaden, Mäandern, Verflechtungen);
j) die Erhaltung der Alpgebäude als historisch-kulturelle Elemente;
k) die Aufrechterhaltung der nachhaltigen extensiven Nutzung, wie sie für
Moorlandschaften und Moore typisch ist;
l) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Aufwertung, Unterhalt
1 Das zuständige Departement trifft die zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen
schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten untersagt, welche die Unversehrtheit
des Gebiets verletzen können oder den Schutzzielen widersprechen; namentlich verboten sind:
a) das Errichten neuer Bauten oder Anlagen;
b) das Befahren des Gebiets mit Fahrzeugen jeglicher Art (Autos, Quads,
Motorräder, Mountainbikes, Fahrräder);
c) das Ausbringen von Natur- oder Kunstdünger, das Güllen;
d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, zur
Energieproduktion, Wasserentnahme oder Quellfassungen sowie
durch das Einbringen schädlicher Stoffe;
e) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
f) die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen
durch Pflanzenanbau, Nivellierungen, Strassen, elektrische Leitungen,
Mineraliensuche, Materialablagerungen oder andere nicht mit dem
Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten;
g) die Störung der Ruhe des Gebietes;
h) die dem Schutzzweck widersprechenden touristischen Nutzungen und
Freizeitaktivitäten;
i) das Betreten des Flachmoors und der Moorflächen durch Vieh;
j) die Beweidung, unter Vorbehalt der landwirschaftlichen Nutzung gemäss nachfolgendem Artikel 7;
k) das Einleiten von Abwasser;
l) das Pflücken von Pflanzen;
m) das Einfangen von Tieren, unter Vorbehalt der spezifischen Gesetzgebung;
n) das Entfachen von Feuer und das Einrichten von Feuerstellen;
o) das Zelten.
Art. 5
Abweichungen
1 Für Aktivitäten, die dem Unterhalt und der Pflege des Biotops oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, kann das Departement, im Einvernehmen mit
der Gemeinde, Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Die bestehende Strasse darf befahren werden, aber nur sofern dies zur
Bewirtschaftung der Alp Tsan oder für Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten an der Wasserfassung, am Orte genannt La Tine, erforderlich ist.
3 Abweichungen können für Unterhaltsarbeiten an den Alpgebäuden bewilligt
werden.
4 Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gesetzgebung erlaubt.
5 Die Wanderwege, die Teil des genehmigten Wegnetzes sind, werden beibehalten. Sie dürfen aber keinesfalls mit Mountainbikes oder anderen Fahrzeugen befahren werden.
6 Eine neue Wasserfassung kann ausnahmsweise bewilligt werden, unter
Einhaltung strenger Auflagen und mit der Einwilligung der Dienststelle für
Wald und Landschaft. Eine Bewilligung kommt aber nur in Betracht, wenn es
sich um eine Trinkwasserfassung handelt, für die es keine Alternative gibt
(d.h. wenn konstanter Trinkwassermangel herrscht und alle anderen möglichen Wasservorkommen bereits ausgeschöpft sind). Falls eine Wasserfassung bewilligt wird, darf diese das Flachmoor "Ar du Tsan" nicht beeinträchtigen (der lokale Wasserhaushalt ist unter allen Umständen aufrechtzuerhalten). Ausserdem sind die Auswirkungen von Bau und Betrieb der Anlagen so
gering wie irgend möglich zu halten und bei dennoch auftretenden Beeinträchtigungen Ausgleichsmassnahmen zu treffen.
Art. 6
Bestehende Wasserfassungen
1 Die Wasserfassung an der Rèche, am Orte genannt La Tine, (ca.
605'568/116'050) kann bestehen bleiben. Sie darf sich nicht nachteilig auf
die Erreichung der Schutzziele auswirken. In den Monaten Juni bis August
darf die gefasste Wassermenge nicht mehr als 12 Prozent der Abflussmenge der Rèche betragen.
2 Die Wasserfassungen La Fâche (ca. 604'789/116'069) und Le Tsalé (ca.
606'189/116'613), Fassungen in Privateigentum und zu privater Nutzung (für
Chalets), können bewilligt werden, sofern sie die charakteristischen Elemente des Schutzgebietes nicht beeinträchtigen.
3 Die bestehenden Wasserfassungen dürfen das Naturschutzgebiet nicht beeinträchtigen.
Art. 7
Landwirtschaft
1 Die extensive Bestossung der Alp mit einem angemessenen Viehbestand
(nur Schafe, Rinder ohne Milchkühe, Ziegen) ist erlaubt, an den Orten und
unter den Bedingungen, die von der Dienststelle für Wald und Landschaft,
unter Berücksichtigung des Alpbewirtschaftungsplans vom 15. Mai 2001, benannt werden.
2 Das Flachmoor und die Moorflächen, die anfällig auf Trittschäden durch
Vieh sind, sind durch geeignete Massnahmen zu schützen.
3 Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben,
zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, sind dafür Abgeltungen zu
entrichten.
4 Die bestehenden Gebäude dürfen ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden.
5 Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden sind
so auszuführen, dass das Schutzgebiet geschont wird und die charakteristischen Elemente der Moorlandschaft nicht beeinträchtigt werden.
Art. 8
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen ein Verbot von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9
Sanktionen
1 Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.09.2015 18.12.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl 51/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.09.2015 18.12.2015 Erstfassung BO/Abl 51/2015
451.352-A1
Anhang 1: Karte
(Stand 18.12.2015)
Karte im Massstab 1:25’000