§ 8
Abwasserreglement, Bewilligung von Liegenschaftsentwässerungen; Kompetenzdelegation an die Abteilung Tiefbau Das Baudepartement, gestützt auf § 10 in Verbindung § 2 Abs. 2 Delegationsverordnung, verfügt: 1. Die Verfügung über die Bewilligung von Liegenschaftsentwässerungen gemäss § 8 des Abwasserreglements vom 30. Januar 2007 werden an die Abteilung Tiefbau des Baudepartements weiter delegiert. 2. Diese Verfügung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.