G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 115 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft gegen eine ihrer Aufsicht unterliegende Bestimmung verstösst, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft zur Beendigung des Verstosses auf und unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde.
2) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft der FMA die nach Art. 114 in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, setzt die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden davon in Kenntnis.
3) Im Fall eines andauernden Verstosses trotz der von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde getroffenen oder infolge unzureichender oder fehlender Massnahmen darf die FMA nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Handelt es sich bei der in Liechtenstein erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, kann die FMA die Einstellung der Verwaltung dieses OGAW verfügen.
3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.
4) Wird im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft konsultiert, um der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, trifft die FMA geeignete Massnahmen zur Wahrung der Anlegerinteressen. Die FMA kann zu diesem Zweck der Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.
Your change, as a redline
Art. 115 FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft gegen eine ihrer Aufsicht unterliegende Bestimmung verstösst, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft zur Beendigung des Verstosses auf und unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde.
2) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft der FMA die nach Art. 114 in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, setzt die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden davon in Kenntnis.
3) Im Fall eines andauernden Verstosses trotz der von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde getroffenen oder infolge unzureichender oder fehlender Massnahmen darf die FMA nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Handelt es sich bei der in Liechtenstein erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, kann die FMA die Einstellung der Verwaltung dieses OGAW verfügen.
3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.
4) Wird im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft konsultiert, um der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, trifft die FMA geeignete Massnahmen zur Wahrung der Anlegerinteressen. Die FMA kann zu diesem Zweck der Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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