Propose a change

G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 118 Zuständigkeit, Mitteilungspflichten

1) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft befugt, bei Verletzung des die Verwaltungsgesellschaft betreffenden Rechts Massnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen. 2) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung des den OGAW betreffenden Rechts sowie der konstituierenden Dokumente Massnahmen zu ergreifen. Sie hat jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung des OGAW, jede andere schwerwiegende Massnahme und jede ihm auferlegte Aussetzung der Anteilsausgabe oder -rücknahme allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden des OGAW und bei grenzüberschreitender gemeinsamer Portfolioverwaltung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen. 3) Die FMA ist als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung der Art. 96 und 100 Massnahmen zu ergreifen. 4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten. 5) Die FMA unterstützt die Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden für Massnahmen nach diesem Artikel in Liechtenstein und veranlasst die Zustellung innerhalb Liechtensteins notfalls im eigenen Namen.

Your change, as a redline

Art. 118 Zuständigkeit, Mitteilungspflichten

1) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft befugt, bei Verletzung des die Verwaltungsgesellschaft betreffenden Rechts Massnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen. 2) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung des den OGAW betreffenden Rechts sowie der konstituierenden Dokumente Massnahmen zu ergreifen. Sie hat jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung des OGAW, jede andere schwerwiegende Massnahme und jede ihm auferlegte Aussetzung der Anteilsausgabe oder -rücknahme allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden des OGAW und bei grenzüberschreitender gemeinsamer Portfolioverwaltung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen. 3) Die FMA ist als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung der Art. 96 und 100 Massnahmen zu ergreifen. 4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten. 5) Die FMA unterstützt die Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden für Massnahmen nach diesem Artikel in Liechtenstein und veranlasst die Zustellung innerhalb Liechtensteins notfalls im eigenen Namen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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