G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
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Change 1
As published
Art. 119 Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kooperieren die zuständigen Behörden aller betroffenen EWR-Mitgliedstaaten. Die FMA stellt auf Anfrage alle die Überwachung der Verwaltungsgesellschaft erleichternden Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Verwaltung und den Eigentumsverhältnissen dieser Verwaltungsgesellschaft. Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft erleichtert die Erhebung der Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats zu überwachen.
2) Soweit es für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist, unterrichten die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft über alle nach Art. 115 ergriffenen Massnahmen, Sanktionen oder Tätigkeitsbeschränkungen.
3) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW unverzüglich Probleme der Verwaltungsgesellschaft mit, die deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den OGAW erheblich beeinflussen können. Zudem teilt sie alle Verstösse gegen die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 bis 28, Art. 96 und Art. 103 bis 117 mit.
4) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich Probleme des OGAW mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Einhaltung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG beeinflussen können, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen.
Your change, as a redline
Art. 119 Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kooperieren die zuständigen Behörden aller betroffenen EWR-Mitgliedstaaten. Die FMA stellt auf Anfrage alle die Überwachung der Verwaltungsgesellschaft erleichternden Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Verwaltung und den Eigentumsverhältnissen dieser Verwaltungsgesellschaft. Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft erleichtert die Erhebung der Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats zu überwachen.
2) Soweit es für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist, unterrichten die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft über alle nach Art. 115 ergriffenen Massnahmen, Sanktionen oder Tätigkeitsbeschränkungen.
3) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW unverzüglich Probleme der Verwaltungsgesellschaft mit, die deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den OGAW erheblich beeinflussen können. Zudem teilt sie alle Verstösse gegen die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 bis 28, Art. 96 und Art. 103 bis 117 mit.
4) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich Probleme des OGAW mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Einhaltung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG beeinflussen können, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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