G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
1) Verwaltungsgesellschaften haben, sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten, Anteile an solchen Organismen zu vertreiben oder anderen zugelassenen Tätigkeiten nachzugehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie zu der beabsichtigten Tätigkeit im Drittstaat zugelassen sind oder keiner Zulassungspflicht unterliegen.
2) Muss die Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Drittstaates eine grössere Kapitalausstattung vorweisen, zusätzliche organisatorische Vorkehrungen treffen oder sonstige weitergehende Voraussetzungen erfüllen, als nach diesem Gesetz erforderlich ist, können FMA und Verwaltungsgesellschaft vereinbaren, dass die Verwaltungsgesellschaft die weitergehenden Voraussetzungen erfüllen und die FMA die Einhaltung dieser Voraussetzungen überwachen muss. Für diesen Fall:
a) gelten die weitergehenden Voraussetzungen als nach diesem Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen;
b) ist die FMA zu allen Massnahmen und Handlungen befugt, die zur Überwachung und Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig wären; und
c) bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft oder auf Anfrage der im Drittstaat zuständigen Behörde, dass sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der weitergehenden Voraussetzungen und die FMA zu deren Überwachung verpflichtet hat und nach Kenntnis der FMA die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat findet Art. 138 sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach den im Drittstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
1) Verwaltungsgesellschaften haben, sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten, Anteile an solchen Organismen zu vertreiben oder anderen zugelassenen Tätigkeiten nachzugehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie zu der beabsichtigten Tätigkeit im Drittstaat zugelassen sind oder keiner Zulassungspflicht unterliegen.
2) Muss die Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Drittstaates eine grössere Kapitalausstattung vorweisen, zusätzliche organisatorische Vorkehrungen treffen oder sonstige weitergehende Voraussetzungen erfüllen, als nach diesem Gesetz erforderlich ist, können FMA und Verwaltungsgesellschaft vereinbaren, dass die Verwaltungsgesellschaft die weitergehenden Voraussetzungen erfüllen und die FMA die Einhaltung dieser Voraussetzungen überwachen muss. Für diesen Fall:
a) gelten die weitergehenden Voraussetzungen als nach diesem Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen;
b) ist die FMA zu allen Massnahmen und Handlungen befugt, die zur Überwachung und Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig wären; und
c) bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft oder auf Anfrage der im Drittstaat zuständigen Behörde, dass sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der weitergehenden Voraussetzungen und die FMA zu deren Überwachung verpflichtet hat und nach Kenntnis der FMA die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat findet Art. 138 sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach den im Drittstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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