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G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 122 Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften

1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf der Zulassung. Für die Zulassung gelten die Art. 13 bis 31 mit der Massgabe, dass: a) die Verwaltungsgesellschaft einer der FMA gleichwertigen Aufsicht untersteht; b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden können; c) die Leiter der Zweigniederlassung die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften sicherstellen; d) die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden; die Kapitalausstattung muss die Voraussetzungen nach Art. 17 erfüllen und dauernd zur Verfügung stehen; e) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, fachliche Erfahrung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 180a PGR erfüllen; f) die Zweigniederlassung über eine angemessene Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein verfügt; g) im Übrigen zumindest die für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften aus EWR-Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; und h) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. 3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, finden Art. 143 und 143a sinngemäss Anwendung. 4) Die Regierung kann durch Verordnung von den Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Voraussetzungen des Abs. 2 Bst. a, b, c und d befreien, wenn die Zweigniederlassung oder deren Verwaltungsgesellschaft durch geeignete Massnahmen einen gleichwertigen Schutz der Anleger, des Finanzplatzes und des Finanzsystems gewährleisten und das öffentliche Interesse nicht entgegen steht. 5) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 122 Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften

1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf der Zulassung. Für die Zulassung gelten die Art. 13 bis 31 mit der Massgabe, dass: a) die Verwaltungsgesellschaft einer der FMA gleichwertigen Aufsicht untersteht; b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden können; c) die Leiter der Zweigniederlassung die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften sicherstellen; d) die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden; die Kapitalausstattung muss die Voraussetzungen nach Art. 17 erfüllen und dauernd zur Verfügung stehen; e) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, fachliche Erfahrung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 180a PGR erfüllen; f) die Zweigniederlassung über eine angemessene Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein verfügt; g) im Übrigen zumindest die für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften aus EWR-Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; und h) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. 3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, finden Art. 143 und 143a sinngemäss Anwendung. 4) Die Regierung kann durch Verordnung von den Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Voraussetzungen des Abs. 2 Bst. a, b, c und d befreien, wenn die Zweigniederlassung oder deren Verwaltungsgesellschaft durch geeignete Massnahmen einen gleichwertigen Schutz der Anleger, des Finanzplatzes und des Finanzsystems gewährleisten und das öffentliche Interesse nicht entgegen steht. 5) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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