G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
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Change 1
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Art. 122a Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
1) Der alleinige Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 erfüllt sind;
b) der mit OGAW vergleichbare Organismus für gemeinsame Anlagen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
c) die Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
d) den Prospekt, die wesentliche Information für den Anleger (KIID), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Kapitel VIII genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
5) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen verlangen.
6) Der Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf keiner Zulassung nach Abs. 1 und 2, wenn:
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
7) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
8) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht festlegen.
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Art. 122a Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
1) Der alleinige Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 erfüllt sind;
b) der mit OGAW vergleichbare Organismus für gemeinsame Anlagen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
c) die Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
d) den Prospekt, die wesentliche Information für den Anleger (KIID), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Kapitel VIII genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
5) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen verlangen.
6) Der Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf keiner Zulassung nach Abs. 1 und 2, wenn:
a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
7) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
8) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht festlegen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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