Propose a change

G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 129 Befugnisse

1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 2) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW oder des Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anleger unter aussergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation dem OGAW anzuordnen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern; h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen; i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen; k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen. 2a) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2009/65/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. 2b) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 98 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und Erkenntnisse. 3) Die FMA ist berechtigt, von den Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften in Bezug auf sie selbst und jeden von ihnen verwalteten OGAW oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. 4) Aufgehoben 5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. 8) Macht die FMA von den Befugnissen nach Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber. 9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse nach Abs. 2 Bst. f auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten. 10) Soweit die FMA zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ist und einem Antrag nach Abs. 9 nicht zustimmt, unterrichtet sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung. 11) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.

Your change, as a redline

Art. 129 Befugnisse

1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. 2) Die FMA ist insbesondere befugt: a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW oder des Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen; b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen; c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen; d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen; e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen; f) im Interesse der Anleger unter aussergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation dem OGAW anzuordnen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen; g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern; h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen; i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen; k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen. 2a) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2009/65/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. 2b) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 98 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und Erkenntnisse. 3) Die FMA ist berechtigt, von den Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften in Bezug auf sie selbst und jeden von ihnen verwalteten OGAW oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. 4) Aufgehoben 5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken. 6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen. 7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. 8) Macht die FMA von den Befugnissen nach Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber. 9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse nach Abs. 2 Bst. f auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten. 10) Soweit die FMA zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ist und einem Antrag nach Abs. 9 nicht zustimmt, unterrichtet sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung. 11) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it