G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 138 Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:
a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.
2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten inländischen und in EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zuständigen Behörden austauschen.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:
a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
b) das Amtsgeheimnis nach Art. 126 gewahrt wird;
c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 3 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
Your change, as a redline
Art. 138 Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:
a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.
2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten inländischen und in EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zuständigen Behörden austauschen.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:
a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
b) das Amtsgeheimnis nach Art. 126 gewahrt wird;
c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 3 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.