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G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

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Change 1

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Art. 143a Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; 2. eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 3. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 11 Abs. 2 Änderungen der konstituierenden Dokumente vornimmt oder den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschafts und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet der FMA nach Art. 11 Abs. 3 anzeigt; 4. gegen die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verstösst; 5. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 18 verletzt; 6. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 19 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; 7. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 nicht nachkommt; 8. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 20a bis 20c nicht nachkommt; 9. entgegen Art. 21 Abs. 1 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt; 10. entgegen Art. 21 Abs. 3 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält oder die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 verletzt; 11. entgegen Art. 22 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht; 12. entgegen Art. 22 Abs. 2 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; 13. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt; 14. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 23a nicht erfüllt; 15. als Liquidator die Pflichten nach Art. 31 verletzt; 16. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 33 verletzt; 17. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 39 eine Verschmelzung von OGAW durchführt; 18. den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 51 bis 59 nicht nachkommt; 19. gegen die Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 60 bis 69 verstösst; 20. den Informations- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 70 oder 78 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; 21. die Angaben in den Prospekten oder zu den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht; 22. gegen die Pflichten bezüglich der Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung nach Art. 85 verstösst; 23. die Bestimmungen nach Art. 86 betreffend die Bewertung eines OGAW verletzt; 24. gegen die Bestimmungen über die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 89, das Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft nach Art. 90 oder das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Art. 91 verstösst; 25. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden OGAW und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 93 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt; 26. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; 27. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 93 Abs. 4, Art. 94 Abs. 1 und 2 oder Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt; 28. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst; 29. als Verwaltungsgesellschaft die Informationspflichten nach Art. 113a nicht erfüllt; 30. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; 31. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; 32. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; 33. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt; 34. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat; b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet; c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt; d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt; e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt; f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt; g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt; 35. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

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Art. 143a Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer: 1. die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt; 2. eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; 3. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 11 Abs. 2 Änderungen der konstituierenden Dokumente vornimmt oder den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschafts und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet der FMA nach Art. 11 Abs. 3 anzeigt; 4. gegen die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verstösst; 5. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 18 verletzt; 6. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 19 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt; 7. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 nicht nachkommt; 8. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 20a bis 20c nicht nachkommt; 9. entgegen Art. 21 Abs. 1 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt; 10. entgegen Art. 21 Abs. 3 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält oder die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 verletzt; 11. entgegen Art. 22 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht; 12. entgegen Art. 22 Abs. 2 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; 13. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt; 14. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 23a nicht erfüllt; 15. als Liquidator die Pflichten nach Art. 31 verletzt; 16. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 33 verletzt; 17. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 39 eine Verschmelzung von OGAW durchführt; 18. den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 51 bis 59 nicht nachkommt; 19. gegen die Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 60 bis 69 verstösst; 20. den Informations- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 70 oder 78 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; 21. die Angaben in den Prospekten oder zu den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht; 22. gegen die Pflichten bezüglich der Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung nach Art. 85 verstösst; 23. die Bestimmungen nach Art. 86 betreffend die Bewertung eines OGAW verletzt; 24. gegen die Bestimmungen über die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 89, das Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft nach Art. 90 oder das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Art. 91 verstösst; 25. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden OGAW und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 93 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt; 26. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt; 27. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 93 Abs. 4, Art. 94 Abs. 1 und 2 oder Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt; 28. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst; 29. als Verwaltungsgesellschaft die Informationspflichten nach Art. 113a nicht erfüllt; 30. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt; 31. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet; 32. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; 33. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt; 34. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er: a) entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat; b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet; c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt; d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt; e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt; f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt; g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt; 35. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst. 2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3: a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken; b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken. 3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1: a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt; b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt. 4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann. 5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt. 10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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