Propose a change

G vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 145 Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält: a) die Art und Natur des Verstosses; b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. 2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA: a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind; b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass: 1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird; 2. bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. 3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden. 4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b. 6) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung aller nach Art. 143 und 143a verhängten Strafen und Bussen sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsmittel und die Ergebnisse dieser Rechtsmittelverfahren. Veröffentlichungen nach Abs. 1 sind - ebenso wie Fälle, in welchen nach Abs. 2 Bst. c von einer Veröffentlichung abgesehen wird - zugleich der ESMA zu melden.

Your change, as a redline

Art. 145 Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält: a) die Art und Natur des Verstosses; b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. 2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA: a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind; b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass: 1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird; 2. bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. 3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden. 4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde. 5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b. 6) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung aller nach Art. 143 und 143a verhängten Strafen und Bussen sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsmittel und die Ergebnisse dieser Rechtsmittelverfahren. Veröffentlichungen nach Abs. 1 sind - ebenso wie Fälle, in welchen nach Abs. 2 Bst. c von einer Veröffentlichung abgesehen wird - zugleich der ESMA zu melden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it