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Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

Schwyz · 213.421 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 6a
  8. § 7

8 provisions

§ 1

Anmerkung von Sondernutzungsrechten Die zuständige Behörde kann Sondernutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, im Grundbuch anmerken lassen, wenn für die Anmerkung ein Bedürfnis besteht und das Sondernutzungsrecht von zeitlich längerer Wirkung ist.

§ 2

3 Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen 1 Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechtskräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen. 2 Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.

§ 3

Anmerkung von mittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen a) Grundsatz Mittelbar gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.

§ 4

4 b) Einzelfälle Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden: a) das Zweckentfremdungsverbot bei gemeinschaftlichen Motorfahrzeugabstellplätzen und Kinderspielflächen; b) die Beachtung der Ausnützungsziffer bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes und bei Reihenbauten; c) die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht. SRSZ 1.1.2015 213.421

§ 5

Anmeldung der Anmerkung Die zuständige Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Sie hat zudem die Eigentümer von Grundstücken, auf welche sich die Anmerkung bezieht, schriftlich zu orientieren.

§ 6

Kosten Die Grundbuchkosten für die Anmerkung trägt der Empfänger der Konzession oder Bewilligung.

§ 6a

5 Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen Rechts gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 6 und teilt sie dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht mit.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 7 3 Spezielle Vorschriften über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (§ 2 Abs. 2 und § 3) bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 1 GS 17-376 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146l) und vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23c). 2 SRSZ 213.420. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011. 4 Bst. c in der Fassung vom 19. September 2007. 5 Neu eingefügt am 13. Dezember 2011. 6 SR 210. 7 Änderungen vom 19. September 2007 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) und vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676) in Kraft getreten.

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