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7 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Mit Ausnahme des Genfersees und der Mündung des Stockalperkanals,
bis zur Höhe des Fangrechens, ist die Vergnügungs-Schiffahrt mittels motorisierter Geräte auf allen öffentlichen Wasserläufen verboten.
2 Als Wasserlauf im Sinne des vorliegenden Reglementes ist jede Wasserfläche, stillstehend oder fliessend, zu verstehen, auf welcher die Schiffahrt
möglich ist, wie insbesondere die Rhone, die Nebenflüsse, die Bäche, die
Kanäle, die Bergseen, die künstlichen Stauanlagen, die Teiche, die
Grundwasserüberflutungen und jede gleichartige Wasserfläche.
Art. 2
Ausnahme
1 Bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere aus sportlichen oder kulturellen Gründen, können auf Anfrage Ausnahmebewilligungen für die Schiffahrt erteilt werden.
2 Die zuständige Behörde prüft von Fall zu Fall, ob in Erwägung aller auf
dem Spiel stehenden Interessen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot
gewährt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
747.201
Art. 3
Zuständige Behörde
1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend: Departement)
ist die zuständige Behörde zur Erteilung einer Schiffahrts-Bewilligung und
zur Festsetzung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.
2 Vor seinem Entscheid verlangt das Departement die Vormeinung der
betroffenen Dienststellen ein, insbesondere des Wasserbauamtes, der
Dienststelle für Umweltschutz und Fischerei sowie der Polizei.
3 Wenn das Bewilligungsgesuch Gemeindegewässer betrifft, verlangt das
Departement zudem die Stellungnahme der Gemeinde.
Art. 4
Verfahren
1 Das Gesuch ist schriftlich, in drei Ausfertigungen, an das Departement zu
richten.
2 Es enthält einen kurzen Beschrieb des Sachverhalts und der Gründe, mit
Beilage aller nützlichen Beweisunterlagen.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
Art. 5
Kosten
1 Für die Erteilung einer Schiffahrtsbewilligung wird eine Gebühr von 100
Franken bis 400 Franken erhoben.
2 Im übrigen ist das Dekret betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen in Verwaltungssachen anwendbar.
Art. 6
Strafmassnahme
1 Der Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ist für alle Verstösse gegen das vorliegende Reglement anwendbar.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt
in Kraft1).
1) Mit Entscheid des Staatsrates vom 18. Juli 1990 ist das vorliegende Reglement, eingesehen den Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt, unter Vorbehalt der Rhone unterhalb des Torrent-Sec, auf alle Wasserläufe des Kantons anwendbar.
747.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.07.1990 27.07.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 201 | d 221
747.201
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.07.1990 27.07.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 201 | d 221