Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11a Satellitenerdfunkstellen: Reportagefunk
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle für den Reportagefunk (Satellite News Gathering) wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 GHz und mehr 0,25 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht geostationäre Umlaufbahn 1,0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).
Art. 11a Satellitenerdfunkstellen: Reportagefunk
1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Satellitenerdfunkstelle für den Reportagefunk (Satellite News Gathering) wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 1 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor 3 bis weniger als 10 GHz 1,5 10 bis weniger als 20 GHz 3,0 20 bis weniger als 30 GHz 1,0 30 GHz und mehr 0,25 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 1 MHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Umlaufbahn Faktor Geostationäre Umlaufbahn 0,05 Virtuelle geostationäre Umlaufbahn 0,1 Nicht geostationäre Umlaufbahn 1,0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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