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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13 Mobiler Landfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 3 GHz 1,0 3 GHz und mehr 0,1 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Räumliche Ausdehnung Faktor landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11–30 Geräten 3,5 mit 1–10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11–30 Geräten 0,7 mit 1–10 Geräten 0,2 6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz. 7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

Your change, as a redline

Art. 13 Mobiler Landfunk

1 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Raumfaktor multipliziert wird. 2 Der Frequenzgrundpreis beträgt 156 Franken. 3 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 3 GHz 1,0 3 GHz und mehr 0,1 4 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 5 Der Raumfaktor ist wie folgt bestimmt: Räumliche Ausdehnung Faktor landesweite Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 5,0 mit 11–30 Geräten 3,5 mit 1–10 Geräten 1,0 regionale Frequenznutzung: mit mehr als 30 Geräten 1,0 mit 11–30 Geräten 0,7 mit 1–10 Geräten 0,2 6 Die Funkkonzessionsgebühr für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken pro angefangene zugeteilte Bandbreite von 1 MHz. 7 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2–6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 723).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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