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Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:1. auf harmonisierten Frequenzen:– bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz: 35 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken; b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken; c. für eine Frequenznutzung im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken; d. für eine Frequenznutzung ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken. 2 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind. 3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert. 4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet. SR 784.102.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749).

Your change, as a redline

Art. 24 Mobiler Landfunk auf Frequenzen der Klasse A

1 Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Frequenzklasse A nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz jährlich: a. für eine landesweite Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen:1. auf harmonisierten Frequenzen:– bis zu einer Bandbreite von 20 MHz: 50 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 20 MHz bis 200 MHz: 35 Franken – für zusätzliche Bandbreiten von mehr als 200 MHz: 12.50 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 1680 Franken; b. für eine regionale Frequenznutzung mit ortsfesten Funkanlagen pro Region:1. auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken, 2. auf nicht harmonisierten Frequenzen: 336 Franken; c. für eine Frequenznutzung im Direct Mode auf harmonisierten Frequenzen: 10 Franken; d. für eine Frequenznutzung ohne ortsfeste Funkanlagen auf nicht harmonisierten Frequenzen: 84 Franken. 2 Als harmonisiert gelten Frequenzen, die auf internationaler Ebene unter genau festgelegten Bedingungen einem einheitlichen Verwendungszweck zugewiesen sind. 3 Werden von 12,5 kHz abweichende Bandbreiten zugeteilt, so wird die Gesamtsumme durch 12,5 kHz geteilt, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet und mit dem entsprechenden Ansatz nach Absatz 1 multipliziert. 4 Nutzen mehrere Konzessionärinnen ohne Kundenbeziehung im Fernmeldebereich eine ortsfeste Funkanlage gemeinsam, so ist die Gebühr für die gemeinsam genutzten Duplex-Frequenzen nur einfach zu entrichten. Die Gebühr wird von der Hauptbetreiberin der Anlage geschuldet. SR 784.102.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 749).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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