Propose a change

Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken. 2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Franken. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.

Your change, as a redline

Art. 30 Digitale Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich und über UKW

1 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels terrestrischem Digitalfernsehen (Digital Video Broadcasting, DVB-T) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Kanal zur Versorgung einer in der Konzession geografisch definierten Region jährlich 12 000 Franken. 2 Bei der digitalen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen und der digitalen Einweg-Datenübermittlung mittels digitalem Tonrundfunk (Digital Audio-Broadcasting, DAB+) beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums für jeden Frequenzkanal zur Versorgung einer geografisch definierten Region jährlich 2250 Franken. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle der digitalen Nutzung des UKW-Frequenzspektrums beträgt die Gebühr pro Kanal und 1000 Personen im Versorgungsgebiet jährlich 55 Franken.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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