Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
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Change 1
Art. 9 Richtfunk
1 Als Richtfunkverbindung gilt: a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen. 2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken. 4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 10,0 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 10 bis weniger als 16 GHz 1,1 16 bis weniger als 20 GHz 0,5 20 bis weniger als 24 GHz 0,75 24 bis weniger als 27 GHz 0,5 27 bis weniger als 30 GHz 0,75 30 bis weniger als 40 GHz 0,40 40 bis weniger als 45 GHz 0,125 45 bis weniger als 70 GHz 0,12 70 GHz und mehr 0,006 5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt: Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3
Art. 9 Richtfunk
1 Als Richtfunkverbindung gilt: a. die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen; b. je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung; c. die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen. 2 Die jährliche Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit dem Frequenzbereichsfaktor, dem Bandbreitefaktor und dem Faktor für die Frequenzbandkategorie multipliziert wird. 3 Der Frequenzgrundpreis beträgt zwei Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er einen Franken. 4 Der Frequenzbereichsfaktor ist wie folgt bestimmt: Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 10,0 1 bis weniger als 10 GHz 1,4 10 bis weniger als 16 GHz 1,1 16 bis weniger als 20 GHz 0,5 20 bis weniger als 24 GHz 0,75 24 bis weniger als 27 GHz 0,5 27 bis weniger als 30 GHz 0,75 30 bis weniger als 40 GHz 0,40 40 bis weniger als 45 GHz 0,125 45 bis weniger als 70 GHz 0,12 70 GHz und mehr 0,006 5 Der Bandbreitefaktor wird berechnet, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen gilt die Summe der Bandbreiten der einzelnen Kanäle als Bandbreite. 6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie ist wie folgt bestimmt: Frequenzzuteilungsmechanismus Faktor Koordinierte Frequenzzuteilung 1,0 Unkoordinierte Frequenzzuteilung 0,3
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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