Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 007923dc94e93fa9806714ac148d6140ccdf94e2394b32f7c6c2c656407fdc33
12 provisions
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engishofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen,
Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil1), die thurgauischen Einheitsgemeinden Hefenhofen und Sommeri2) sowie die sanktgallische politische Gemeinde
Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem
Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in
Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1) Jetzt Politische Gemeinden Amriswil, Erlen, Hohentannen und Sulgen.
2) Jetzt Politische Gemeinden Hefenhofen und Sommeri.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB1)
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das
Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache
Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung2) sowie die den Verbandsgemeinden auf
Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben
vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher
Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann,
der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
1) SR 210
2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20.
Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau vom 6. Juli 19881).
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden
Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im
Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer
Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)3) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und
der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
1) aufgehoben am 1. Januar 2011.
2) SR 281.1
3) Heute: Art. 189 Abs. 1 lit. c BV (SR 101)
814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal
Art. 12
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft1).
1) Vom RR des Kantons SG am 1. September 1970, vom RR des Kantons TG am 21. September 1970 genehmigt.
Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.09.1970 21.09.1970 Erstfassung 39/1970