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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken

Zürich · 672.618 · intercantonal agreement

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1 provision

672.618 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken (vom 29. Juli / 18. August 1949)1 Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich vereinbaren, Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung, welche von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des andern Kantons oder zugunsten von Körperschaften und Anstalten im andern Kanton gemacht werden, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt zu befreien: a. allgemein, sofern die Zuwendung dem Staat oder den Gemeinden oder ihren eigenen Anstalten zukommen, b. bis zum Betrag von Fr. 10 000, sofern die Zuwendungen privaten gemeinnützigen oder wohltätigen Körperschaften oder Anstalten zukommen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 38, 322 und GS IV, 536.

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