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Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Vereinigten Königreichs betreffend:1. die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 AIG erfüllt sind, 2. ... 3. die Erwerbstätigkeit von anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG), 4. die Erwerbstätigkeit von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG), 5. die Erwerbstätigkeit von Besatzungsmitgliedern auf Binnenschiffen von Schweizer Unternehmen, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG), 6. die Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 AIG erfüllt sind, 7. die Erwerbstätigkeit von religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen oder Lehrkräften für heimatliche Sprache und Kultur, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26a AIG erfüllt sind, 8. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG), 9. Weiterbildungsaufenthalte von Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG); b. Vorentscheide der kantonalen Behörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 123).

Your change, as a redline

Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Vereinigten Königreichs betreffend:1. die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 AIG erfüllt sind, 2. ... 3. die Erwerbstätigkeit von anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG), 4. die Erwerbstätigkeit von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG), 5. die Erwerbstätigkeit von Besatzungsmitgliedern auf Binnenschiffen von Schweizer Unternehmen, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG), 6. die Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26 AIG erfüllt sind, 7. die Erwerbstätigkeit von religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen oder Lehrkräften für heimatliche Sprache und Kultur, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 26a AIG erfüllt sind, 8. Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG), 9. Weiterbildungsaufenthalte von Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG); b. Vorentscheide der kantonalen Behörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 123).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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