Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
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Change 1
Art. 6 Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Artikel 47 AIG und Artikel 73 VZAE; b. Aufenthaltsbewilligungen für die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern oder von deren Ehegatten, die älter als 18 Jahre sind (Art. 42 Abs. 2 AIG); c. Aufenthaltsbewilligungen für die Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von deren Ehegatten in aufsteigender Linie (Art. 42 Abs. 2 AIG); d. Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Anhang I Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a FZA); e. ... f. Aufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige in aufsteigender Linie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b von Anhang I FZA); g. Aufenthaltsbewilligungen für die Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn sie die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Anhang I Art. 24 Abs. 1 FZA; umgekehrter Familiennachzug). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237). SR 0.142.112.681 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).
Art. 6 Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten: a. Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Artikel 47 AIG und Artikel 73 VZAE; b. Aufenthaltsbewilligungen für die Nachkommen von Schweizerinnen und Schweizern oder von deren Ehegatten, die älter als 18 Jahre sind (Art. 42 Abs. 2 AIG); c. Aufenthaltsbewilligungen für die Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie von deren Ehegatten in aufsteigender Linie (Art. 42 Abs. 2 AIG); d. Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Anhang I Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a FZA); e. ... f. Aufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige in aufsteigender Linie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b von Anhang I FZA); g. Aufenthaltsbewilligungen für die Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn sie die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Anhang I Art. 24 Abs. 1 FZA; umgekehrter Familiennachzug). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237). SR 0.142.112.681 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 661). Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1237).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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