Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem
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Change 1
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt: a. den Datenkatalog des Einreise- und Ausreisesystems (EES), die zugangsberechtigten Stellen sowie den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2017/2226; b. die Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES; c. den Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; d. die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten; e. die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenbearbeitung. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474). Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt: a. den Datenkatalog des Einreise- und Ausreisesystems (EES), die zugangsberechtigten Stellen sowie den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2017/2226; b. die Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES; c. den Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung; d. die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten; e. die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenbearbeitung. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474). Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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