Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend gegenseitige Überlassung von visuellen und audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln für den militärischen Bereich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Kostenvereinbarung
1. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln sind vom Besteller keine urheberrechtlichen Vergütungen zu entrichten, es sei denn, dass der Anbieter urheberrechtliche Vergütungen an einen berechtigten Dritten bezahlen muss. Über Urheberrechte Dritter mit Angabe der Höhe des Vergütungsanspruchs hat der Anbieter den Besteller so rechtzeitig zu informieren, dass dieser vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er die Vergütung zahlen will. 2. Der Besteller übernimmt die Material‑ und Kopierkosten, die von Dritten dem Anbieter berechnet werden, ohne weitere Berechnung von Zuschlägen oder Vorkosten. Diese sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Besteller vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er diese Kosten übernehmen will. 3. Vorn Anbieter betriebsintern erbrachte Eigenleistungen werden nicht berechnet. 4. Der Anbieter verzichtet auf die Berechnung von Kleinmaterial. Der Ausgleich von gelieferten Kassetten erfolgt in Abstimmung zwischen dem Schweizerischen Armeefilmdienst und der Medienzentrale der Bundeswehr einmal im Jahr oder in einem dem Lieferumfang entsprechenden anders zu vereinbarenden Zeitraum.
Art. 4 Kostenvereinbarung
1. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an visuellen oder audiovisuellen Ausbildungshilfsmitteln sind vom Besteller keine urheberrechtlichen Vergütungen zu entrichten, es sei denn, dass der Anbieter urheberrechtliche Vergütungen an einen berechtigten Dritten bezahlen muss. Über Urheberrechte Dritter mit Angabe der Höhe des Vergütungsanspruchs hat der Anbieter den Besteller so rechtzeitig zu informieren, dass dieser vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er die Vergütung zahlen will. 2. Der Besteller übernimmt die Material‑ und Kopierkosten, die von Dritten dem Anbieter berechnet werden, ohne weitere Berechnung von Zuschlägen oder Vorkosten. Diese sind so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Besteller vor Abschluss des Vertrages prüfen kann, ob er diese Kosten übernehmen will. 3. Vorn Anbieter betriebsintern erbrachte Eigenleistungen werden nicht berechnet. 4. Der Anbieter verzichtet auf die Berechnung von Kleinmaterial. Der Ausgleich von gelieferten Kassetten erfolgt in Abstimmung zwischen dem Schweizerischen Armeefilmdienst und der Medienzentrale der Bundeswehr einmal im Jahr oder in einem dem Lieferumfang entsprechenden anders zu vereinbarenden Zeitraum.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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