Art. 1
Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen 1 Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
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Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen 1 Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
Zuständigkeit 1 Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Auflage- und Einspracheverfahren 1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung4). 2 Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten. 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 1) SR 210 2) GDB 213.11 3) GDB 101.0 4) GDB 213.11 OGS 2014, 59 213.111 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 59 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2015 Vom Bundesamt für Justiz am 23. Januar 2015 zur Kenntnis genommen (Art. 52 Abs. 4 SchlT ZGB) 213.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 59 213.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2014 01.01.2015 Erstfassung OGS 2014, 59