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19 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung regelt die auf die Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen bezogene und als Leistungskauf ausgestaltete interkantonale Zusammenarbeit im
Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung.
2 Die Vereinbarungskantone verzichten auf einen Lastenausgleich für die Nutzung
von Leistungen von anderen Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung.
Art. 2
Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;
b. zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungskanton;
Art. 3 c. Standortkanton: der Kanton St. Gallen
Leistungskauf
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgeltung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.
Art. 4
Zugang zu Leistungen
1 Der Standortkanton stellt sicher, dass die in den zahlungspflichtigen Kantonen
wohnenden Personen den gleichen Zugang zum Angebot der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen haben und die gleichen Abonnements- und Einzeleintrittspreise entrichten, wie die Personen mit Wohnsitz im Standortkanton.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
442.2 Vereinbarung Lastenausgleich Kultureinrichtungen
Art. 5
Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf eine auf den Betrieb der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen bezogene Mitsprache.
2 Die Regierung des Standortkantons hört die Regierungen der zahlungspflichtigen
Kantone an, wenn Massnahmen geplant sind, die sich wesentlich auf die Leistungen
der Genossenschaft Konzert und Theater St. Gallen auswirken.
Art. 6
Verhältnis von Standortkanton und Kultureinrichtung
1 Die Regelung des Verhältnisses zwischen Standortkanton und Genossenschaft
Konzert und Theater St. Gallen sowie zwischen ihm und der Stadt St. Gallen ist Sa -
che des Standortkantons.
2 Der Standortkanton vereinnahmt die Abgeltungen der zahlungspflichtigen Kantone
und verwendet diese zur Entlastung der laufenden Rechnung.
3 Der Standortkanton stellt sicher, dass die Genossenschaft Konzert und Theater St.
Gallen die Öffentlichkeit der zahlungspflichtigen Kantone angemessen über deren
Abgeltungsleistungen informiert.
Art. 7
Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
1 Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
2 Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung der Vollzugsstelle;
b. Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;
c. Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;
d. Regelung von administrativen Verfahrensfragen;
e. Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen;
f. Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.
3 Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.
Art. 8
Vereinbarungsorgane b) Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission
diese Vereinbarung.
Vereinbarung Lastenausgleich Kultureinrichtungen 442.2
2. Abgeltung
Art. 9
Anrechenbare Kosten
1 Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
Fr. 18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung angepasst.
2 Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der
Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes Jahres.
3 Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsprechen dem Indexwert im Januar 2011.
Art. 10
Publikumsverteilung a) Erhebung
1 Die Publikumsverteilung gibt die nach Vereinbarungskantonen aufgeteilte Herkunft der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St. Gallen wieder
(Publikumsanteile). Besucherinnen und Besucher aus dem Ausland sowie aus
Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden dem Standortkanton
zugerechnet.
2 Für die Publikumsverteilung sind die Wohnadressen massgebend:
a. aller Inhaberinnen und Inhaber von Konzert- und Theaterabonnementen;
b. der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten.
3 Die Wohnadressen der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten werden bei
wenigstens sechs Veranstaltungen, die Konzerte sowie Schauspiel-, Musiktheater-
und Tanzvorstellungen umfassen, durch repräsentative Stichproben erhoben.
Art. 11
Publikumsverteilung b) Häufigkeit
1 Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.
2 Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei
Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.
Art. 12
Publikumsverteilung c) Zuständigkeit
1 Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.
Art. 13
Berechnung
1 Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 20 Prozent abgezogen.
2 Die zahlungspflichtigen Kantone beteiligen sich an den verbleibenden anrechenbaren Kosten nach Massgabe des Verhältnisses ihrer Publikumsanteile zur Gesamtzahl
der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St. Gallen. Massgebend
ist der Durchschnitt der beiden aktuellsten Erhebungen der Publikumsverteilung.
442.2 Vereinbarung Lastenausgleich Kultureinrichtungen
Art. 14
Zahlung
1 Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens
31. August Rechnung.
2 Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30. September.
3. Schlussbestimmungen
Art. 15
Dauer der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 16
Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der
Standortkanton, den Beitritt erklärt haben1).
2 Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
Art. 17
Abgeltung im Beitrittsjahr
1 Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er für das
Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr 2011.
Art. 18
Kündigung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist
von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Art. 19
Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,
IRV)2) sachgemäss angewendet.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011; Beitritt Kanton Thurgau gemäss RRB Nr. 886 vom
23. November 2010.
2) RB 613.3
Vereinbarung Lastenausgleich Kultureinrichtungen 442.2
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.11.2009 01.01.2011 Erstfassung 28/2010