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6 provisions
§ 3 Archiv
1 Das ELAR dient
a.8 der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrechtlichen Akten,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.
2 Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:10
a. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse,
Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
b. ausländerrechtlicher Status,
c. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,
d. Verfahrensdaten,
e. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
f. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
g. AHV-Nummer,
h. Heimatort,
i. Zivilstand,
j. finanzielle Verhältnisse,
k. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative
Massnahmen,
142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
l. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,
m. Gesundheitszustand,
n. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Prozessunterstützungs-
und Monitoring-
System
§ 3 a.7 1 Das PuM dient
a. der Überwachung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren,
insbesondere der Verfahrensfristen,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,
c. der Erstellung von statistischen Auswertungen.
2 Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand
und zum Verlauf der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.
MiGEK § 3 b.9 1 Das MiGEK dient
a. der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie
der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den
Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,
b. der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Dokumenten im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere
von:
1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen und Ausweisen,
2. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person,
c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für
den Ausländerausweis.
2 Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem
ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der
Daten für den Ausländerausweis.
3 Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:
a. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
b. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,
1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von
Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstandsänderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinbarung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendigen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen,
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51
2. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde
wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbeiten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine
andere Gemeinde notwendig ist.
Beschaffung von
§ 4 Personendaten
1 Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und
im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes,
den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.10
2 Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen
und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.
Mitwirkungspflicht der
betroffenen
§ 5 Personen
1 Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt
die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.10
2 Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.
Mitwirkungspflichten der
Behörden
§ 6.10 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden
melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:
a. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
b. Geburten und Todesfälle,
c. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die
Familienverhältnisse betreffend,
d. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,
e. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden,
f. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
g. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
h. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,
i. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäss
Art. 82 f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)4,
j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen
um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung,
142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)
k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
l. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.
2 Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt
die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen.
Datenbearbeitung durch die
Kantonspolizei
§ 7.10 Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs
der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.
Bekanntgabe
§ 8 von Daten
1 Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin
enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.
2 Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR
und dem PuM bekannt10:
a. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.
Verantwortliches Organ
§ 9.6 Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 20072. Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder
einen Datenverantwortlichen.
§ 10 Datensicherheit
1 Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.10
2 Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
1 OS 59, 252.
2 LS 170.4.
3 SR 142.20.
4 SR 142.201.
5 SR 142.31.
V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51
6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; ABl 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.