Bauordnung Balzers
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41 Bauten
1. Ein schützenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen sorgfältiger Abklärungen unter fachlicher Beratung. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 2. Ein erhaltenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind zulässig. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so kann ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Ein Abbruch ist unter Erfüllung dieser Voraussetzungen zulässig. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 3. Bauten, welche wegen ihrer Stellung im Ortsbildgefüge als erhaltenswert eingestuft worden sind, können ohne weitere Untersuchungen abgebrochen und am gleichen Ort in ähnlicher Volumetrie und Gestaltung wieder aufgebaut werden. Die Denkmalpflege ist vorgängig zu informieren.
Art. 41 Bauten
1. Ein schützenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen sorgfältiger Abklärungen unter fachlicher Beratung. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 2. Ein erhaltenswertes Gebäude gemäss Ortsbildinventar ist ein ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind zulässig. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so kann ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Ein Abbruch ist unter Erfüllung dieser Voraussetzungen zulässig. Bei Abbruchgesuchen sind baugeschichtliche Analysen gemäss Baugesetz und Bauverordnung zu veranlassen. 3. Bauten, welche wegen ihrer Stellung im Ortsbildgefüge als erhaltenswert eingestuft worden sind, können ohne weitere Untersuchungen abgebrochen und am gleichen Ort in ähnlicher Volumetrie und Gestaltung wieder aufgebaut werden. Die Denkmalpflege ist vorgängig zu informieren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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