Netzanschlussverordnung (NAV)
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Change 1
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten: a. Netzanschluss: technische Anbindung von Anlagen an das Verteilnetz (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle gemäss Ziff. 2.1.7 Energieabgabereglement3; b. Transitleitung: Netzkabel, das zwei Verteilstellen (Verteilkabine, nische oder raum) verbindet und der Redundanz dient; c. Netzanschlusspunkt: Stelle, an der eine Anlage an einer Verteilstelle, in einer Transformatorenstation, am letzten Anschluss an das Netzkabel im öffentlichen Grund oder an einer Transitleitung im privaten Grund in Niederspannung an das Verteilnetz angeschlossen ist; d. Anschlussüberstromunterbrecher: Sicherung zwischen Verteilnetz und Hausinstallation; e. bauliche Voraussetzungen: für die Erstellung und den Betrieb des Netzanschlusses erforderliche Infrastruktur und Massnahmen wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche oder Brandabschlüsse; 1 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 2 Begründung siehe STRB Nr. 86 vom 7. Februar 2018. 3 Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009, AS 732.210. Geltungs bereich Begriffe 2Netzanschlussverordnung ( N AV)732.300 f. Auswechslung: Ersatz des kompletten Netzanschlusses; g. Änderung des Netzanschlusses: Ersatz eines Teils oder Verlegung eines Teils des Netzanschlusses; h. Verstärkung: Erhöhung der maximalen Anschlussleistung des Netzanschlusses in kVA; i. Netzanschlussbeitrag: Gebühr zur Deckung der Erstellungskosten des Netzanschlusses sowie des Anschlussüberstromunterbrechers; j. Netzkostenbeitrag: Gebühr zur Finanzierung der dem Netzanschluss vorgelagerten Infrastruktur.
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten: a. Netzanschluss: technische Anbindung von Anlagen an das Verteilnetz (einschliesslich aller baulichen Voraussetzungen) ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Grenzstelle gemäss Ziff. 2.1.7 Energieabgabereglement3; b. Transitleitung: Netzkabel, das zwei Verteilstellen (Verteilkabine, nische oder raum) verbindet und der Redundanz dient; c. Netzanschlusspunkt: Stelle, an der eine Anlage an einer Verteilstelle, in einer Transformatorenstation, am letzten Anschluss an das Netzkabel im öffentlichen Grund oder an einer Transitleitung im privaten Grund in Niederspannung an das Verteilnetz angeschlossen ist; d. Anschlussüberstromunterbrecher: Sicherung zwischen Verteilnetz und Hausinstallation; e. bauliche Voraussetzungen: für die Erstellung und den Betrieb des Netzanschlusses erforderliche Infrastruktur und Massnahmen wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche oder Brandabschlüsse; 1 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 2 Begründung siehe STRB Nr. 86 vom 7. Februar 2018. 3 Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 28. Januar 2009, AS 732.210. Geltungs bereich Begriffe 2Netzanschlussverordnung ( N AV)732.300 f. Auswechslung: Ersatz des kompletten Netzanschlusses; g. Änderung des Netzanschlusses: Ersatz eines Teils oder Verlegung eines Teils des Netzanschlusses; h. Verstärkung: Erhöhung der maximalen Anschlussleistung des Netzanschlusses in kVA; i. Netzanschlussbeitrag: Gebühr zur Deckung der Erstellungskosten des Netzanschlusses sowie des Anschlussüberstromunterbrechers; j. Netzkostenbeitrag: Gebühr zur Finanzierung der dem Netzanschluss vorgelagerten Infrastruktur.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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