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4 provisions
Art. 1
Pauschale Spesenvergütung
1 Mit der pauschalen Spesenvergütung sind sämtliche persönliche Auslagen
für Dienstfahrten, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentationen und dergleichen im Kanton und in den umliegenden Kantonen (Appenzell Innerrhoden
und St. Gallen) abgegolten. Dazu gehören insbesondere:
a) Verpflegungen
b) Trinkgelder
c) Einladungen von Gesprächspartnern und Mitarbeitenden zu Verpflegungen
d) persönliche Geschenke an Mitarbeitende
e) Übernachtungen
f) Bahn-, Tram-, Bus- und Taxifahrten
g) Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen
h) Parkgebühren
2 Die pauschale Spesenvergütung wird in zwölf monatlichen Raten ausgerichtet und im Lohnausweis ausgewiesen.
3 Vorbehalten bleiben die nachfolgend aufgeführten persönlichen Auslagen,
die effektiv geltend gemacht werden können.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 01.06.2015 1
142.131 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2
Effektive Auslagen für Dienstfahrten
a) Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug
1 Für Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug ausserhalb des Kantons und
der umliegenden Kantone (Appenzell Innerhoden und St. Gallen) können die
Kosten der Fahrzeugbenützung ab Dienstort Herisau oder ab Wohnort geltend gemacht werden.
2 Sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) werden mit einer pauschalen
Kilometerentschädigung von 70 Rp./km entschädigt.
Art. 3
b) Dienstfahrten mit dem öffentlichen Verkehr
1 Für Dienstfahrten mit dem öffentlichen Verkehr ausserhalb des Kantons
und der umliegenden Kantone können die Billetkosten 1. Klasse zum reduzierten Tarif (SwissPass/Halbtax-Abonnement) geltend gemacht werden, sofern ein Billettbezug über die vom Kanton zur Verfügung gestellten Kanäle
(SBB Businesstravel) weder möglich noch zumutbar ist.
2 Die Auslagen für einen SwissPass/ein Halbtax-Abonnement werden vergütet.
Art. 4 c) andere effektive Auslagen
1 Vergütungen für andere dienstlich notwendige Auslagen ausserhalb des
Kantons und der umliegenden Kantone (Appenzell Innerrhoden und St. Gallen) wie Übernachtungen, Verpflegungen und dergleichen, richten sich nach
den belegten effektiven Auslagen.
Art. 5
Geltendmachung
1 Die Geltendmachung von effektiven Auslagen erfolgt über den vom Kanton
zur Verfügung gestellten Kanal (SIAXMA). Die Einträge sind mit dem Visum
des jeweiligen Mitglieds des Regierungsrates sowie des Ratschreibers oder
der Ratschreiberin zu versehen.
2 Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen
abgerechnet werden.