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Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

3. Schweizerinnen und Schweizer a) ohne Kantonsbürgerrecht 1 Schweizerinnen und Schweizer, welche das Bündner Bürgerrecht noch nicht besitzen, haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und mit folgenden Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen: a) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen; b) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten; c) Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister; d) Lebenslauf; e) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten fünf Jahre; f) Bescheinigung der Steuerbehörden über die Bezahlung der veranlagten Steuern; g) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird. 2 Verschärft die Bürgergemeinde bei ordentlichen Einbürgerungen die Einbürgerungsvoraussetzungen, bezeichnet sie die zusätzlich beizulegenden oder nachzureichenden Unterlagen. 3 Bei privilegierten Einbürgerungen sind zusätzlich die den jeweiligen Tatbestand dokumentierenden Unterlagen beizulegen. Art. 24 b) mit Kantonsbürgerrecht 1 Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen. 2 Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.

Your change, as a redline

Art. 23

3. Schweizerinnen und Schweizer a) ohne Kantonsbürgerrecht 1 Schweizerinnen und Schweizer, welche das Bündner Bürgerrecht noch nicht besitzen, haben für das Einbürgerungsgesuch das amtliche Formular zu verwenden und mit folgenden Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen: a) Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen; b) Zivilstandsausweis über die registrierten Personenstandsdaten; c) Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister; d) Lebenslauf; e) Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinden der letzten fünf Jahre; f) Bescheinigung der Steuerbehörden über die Bezahlung der veranlagten Steuern; g) Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge, sofern diese nicht durch die Eltern gemeinsam ausgeübt wird. 2 Verschärft die Bürgergemeinde bei ordentlichen Einbürgerungen die Einbürgerungsvoraussetzungen, bezeichnet sie die zusätzlich beizulegenden oder nachzureichenden Unterlagen. 3 Bei privilegierten Einbürgerungen sind zusätzlich die den jeweiligen Tatbestand dokumentierenden Unterlagen beizulegen. Art. 24 b) mit Kantonsbürgerrecht 1 Schweizerinnen oder Schweizer, welche das Kantonsbürgerrecht bereits besitzen, haben das Gesuch in der von der Bürgergemeinde vorgegebenen Form einzureichen. 2 Im Übrigen findet Artikel 23 Anwendung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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