Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 b) die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (
BüG); c) die Feststellung des Bürgerrechts (Art. 43 BüG); d) die Entlassung aus dem Gemeinde-, Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 19 KBüG und Art. 37 Abs. 2 BüG); e) die Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei erleichterten Einbürgerungen und die Wiedereinbürgerungen (Art. 25 und 29 BüG); f) die Entgegennahme und Bearbeitung von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 34 BüG); g) die Bearbeitung der Gesuche im Auftrag der Bundesbehörde; h) die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 13 Abs. 2 BüG); i) den Erlass von Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheiden. Art. 4 Besondere Kommission auf Gemeindeebene 1 Wenn die Bürgergemeinde eine besondere Kommission mit Aufgaben betraut, so hat diese aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. 2 Die besondere Kommission kann sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde zusammensetzen. 2. Einbürgerungsvoraussetzungen 2.1. AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER
Art. 4 b) die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (
BüG); c) die Feststellung des Bürgerrechts (Art. 43 BüG); d) die Entlassung aus dem Gemeinde-, Kantons- und gegebenenfalls dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 19 KBüG und Art. 37 Abs. 2 BüG); e) die Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei erleichterten Einbürgerungen und die Wiedereinbürgerungen (Art. 25 und 29 BüG); f) die Entgegennahme und Bearbeitung von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 34 BüG); g) die Bearbeitung der Gesuche im Auftrag der Bundesbehörde; h) die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung bei ordentlichen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 13 Abs. 2 BüG); i) den Erlass von Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheiden. Art. 4 Besondere Kommission auf Gemeindeebene 1 Wenn die Bürgergemeinde eine besondere Kommission mit Aufgaben betraut, so hat diese aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. 2 Die besondere Kommission kann sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bürgergemeinde sowie der politischen Gemeinde zusammensetzen. 2. Einbürgerungsvoraussetzungen 2.1. AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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