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Krankenversicherungsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

1 Der Kanton richtet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung aus. 2 Ein Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Beiträge zur Prämienverbilligung übersteigen die effektiven Prämienkosten nicht. * 3 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 Prozent durch die Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl und zu 35 Prozent vom Kanton getragen. * Art. 2 * 1 Der Kantonsrat regelt durch Dekret das Verfahren bezüglich Datenerhebung und Vollzug sowie die Finanzierung der Verwaltungskosten. Er kann Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen vorsehen. Art. 3 * 1 Kantonale Beschwerdeinstanz für den Bereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung ist das Obergericht; dieses behandelt auch die Klagen im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 36a VRG). 1) SR 832.10. 2) SR 832.20. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 832.100 Kanton Schaffhausen 2 Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Abs. 2 VRG). Art. 3a *

Your change, as a redline

Art. 1

1 Der Kanton richtet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung aus. 2 Ein Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung 15 Prozent des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Die Beiträge zur Prämienverbilligung übersteigen die effektiven Prämienkosten nicht. * 3 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten werden zu 65 Prozent durch die Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl und zu 35 Prozent vom Kanton getragen. * Art. 2 * 1 Der Kantonsrat regelt durch Dekret das Verfahren bezüglich Datenerhebung und Vollzug sowie die Finanzierung der Verwaltungskosten. Er kann Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen vorsehen. Art. 3 * 1 Kantonale Beschwerdeinstanz für den Bereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung ist das Obergericht; dieses behandelt auch die Klagen im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 36a VRG). 1) SR 832.10. 2) SR 832.20. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 832.100 Kanton Schaffhausen 2 Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Abs. 2 VRG). Art. 3a *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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