Propose a change

Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 quater

Kosten für den Heimaufenthalt 1 Die Tagestaxen werden bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt: a) Anerkannte Pflegeheime: Fr. 160 b) Anerkannte Sondereinrichtungen: Fr. 140 c) Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind (OKP-Pflegeheime): Fr. 139.80 d) Andere Einrichtungen: Fr. 116.80 2 Innerhalb der Höchstgrenzen nach Absatz 1 gelten auch die folgenden Kriterien: a) Für alle Pflegeheime wird der Beitrag der Bewohnerinnen und Bewohner an die Pflegekosten in Artikel 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt. b) Für anerkannte Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zu einer Referenz-Tagestaxe von 108.30 Franken für alle Pflegestufen zugelassen; die Betreuungskosten werden bis zum Preis, der gemäss Artikel 25 Abs. 2 des Ausführungsreglements vom 23. Januar 2018 über die sozialmedizinischen Leistungen festgelegt wird, berücksichtigt. c) Für anerkannte Sondereinrichtungen im Sinne des Gesetzes für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare wird die von der Direktion für Gesundheit und Soziales festgelegte Referenz-Tagestaxe berücksichtigt. d) Für die OKP-Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zur Höchst- Tagestaxe gemäss Absatz 1 Bst. d für alle Pflegestufen zugelassen. e) Für die übrigen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Bst. d können Pflegekosten für Bewohnerinnen und Bewohner mit einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung zusätzlich zur festgelegten Grenze bis zum Betrag der besagten Entschädigung übernommen werden. Art. 5quinquies Angerechneter Vermögensanteil 1 Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, wird das Nettovermögen, das den nicht anrechenbaren Betrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

Your change, as a redline

Art. 5 quater

Kosten für den Heimaufenthalt 1 Die Tagestaxen werden bis zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt: a) Anerkannte Pflegeheime: Fr. 160 b) Anerkannte Sondereinrichtungen: Fr. 140 c) Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind (OKP-Pflegeheime): Fr. 139.80 d) Andere Einrichtungen: Fr. 116.80 2 Innerhalb der Höchstgrenzen nach Absatz 1 gelten auch die folgenden Kriterien: a) Für alle Pflegeheime wird der Beitrag der Bewohnerinnen und Bewohner an die Pflegekosten in Artikel 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt. b) Für anerkannte Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zu einer Referenz-Tagestaxe von 108.30 Franken für alle Pflegestufen zugelassen; die Betreuungskosten werden bis zum Preis, der gemäss Artikel 25 Abs. 2 des Ausführungsreglements vom 23. Januar 2018 über die sozialmedizinischen Leistungen festgelegt wird, berücksichtigt. c) Für anerkannte Sondereinrichtungen im Sinne des Gesetzes für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare wird die von der Direktion für Gesundheit und Soziales festgelegte Referenz-Tagestaxe berücksichtigt. d) Für die OKP-Pflegeheime im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen werden die Beherbergungskosten bis zur Höchst- Tagestaxe gemäss Absatz 1 Bst. d für alle Pflegestufen zugelassen. e) Für die übrigen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Bst. d können Pflegekosten für Bewohnerinnen und Bewohner mit einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung zusätzlich zur festgelegten Grenze bis zum Betrag der besagten Entschädigung übernommen werden. Art. 5quinquies Angerechneter Vermögensanteil 1 Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, wird das Nettovermögen, das den nicht anrechenbaren Betrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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