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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1 Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, Tages-, Wochen-, Monats- und Jahrespatente sowie Gästekarten abzugeben. Sie legt die Patentarten und die Gebühren für die Ausübung der Angelfischerei am Lungerersee fest. Es gilt der Gebührenrahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Fischereiverordnung4). Die Gebühren sind durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigen zu lassen. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben. * 2 Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden, welche einen Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen. Dieses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet werden. 3 Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Patent für Jugendliche erteilt. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene. * 4 Kinder unter 10 Jahren dürfen auch ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden, welche ein eigenes Patent für den Lungerersee besitzt. Pro erwachsene Person dürfen maximal zwei Kinder ohne Patent fischen, wobei die erwachsene Person und die Kinder nur mit je einer Rute fischen dürfen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen. Fischt die erwachsene Person gemäss Art. 4a Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen mit Gästen, darf maximal ein Kind unter 10 Jahren mitfischen. * 4) GDB 651.21 Art. 4a * 1 Zu jedem Patent einer erwachsenen patentinhabenden Person dürfen bis zwei Gästekarten gelöst werden. Zum Jahrespatent darf ein Gästezusatz gelöst werden, welcher der patentinhabenden Person erlaubt, mit höchstens zwei Gästen ohne eigenes Patent und ohne Gästekarte zu fischen. Der Gästezusatz ist für jedes im gleichen Kalenderjahr erworbene Jahrespatent gültig. * 2 Gäste sind berechtigt, in Begleitung der patentinhabenden Person zu fischen. Sie unterstehen deren Verantwortung und Kontrolle. 3 Gäste dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Bei der Benutzung eines Bootes müssen die patentinhabende Person und die Gäste vom selben Boot aus fischen. Bei der Uferfischerei müssen sie in der üblichen Wurfweite zueinander fischen. 3. Fangausübung

Your change, as a redline

Art. 4

1 Die Einwohnergemeinde Lungern ist berechtigt, Tages-, Wochen-, Monats- und Jahrespatente sowie Gästekarten abzugeben. Sie legt die Patentarten und die Gebühren für die Ausübung der Angelfischerei am Lungerersee fest. Es gilt der Gebührenrahmen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Fischereiverordnung4). Die Gebühren sind durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt genehmigen zu lassen. Pro Person wird für den gleichen Tag nur ein Patent abgegeben. * 2 Kinder und Jugendliche mit gesetzlichem Wohnsitz in Obwalden, welche einen Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen besitzen, können ein kostenloses Jahrespatent beantragen. Dieses Patent berechtigt nur zum Fischen vom Ufer aus mit einer Angelrute. Dabei darf nur ein einfacher Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder verwendet werden. Köderfische dürfen nicht verwendet werden. 3 Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Patent für Jugendliche erteilt. Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene. * 4 Kinder unter 10 Jahren dürfen auch ohne Patent fischen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet und beaufsichtigt werden, welche ein eigenes Patent für den Lungerersee besitzt. Pro erwachsene Person dürfen maximal zwei Kinder ohne Patent fischen, wobei die erwachsene Person und die Kinder nur mit je einer Rute fischen dürfen. Die Fänge sind in der Statistik der erwachsenen Person einzutragen. Fischt die erwachsene Person gemäss Art. 4a Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen mit Gästen, darf maximal ein Kind unter 10 Jahren mitfischen. * 4) GDB 651.21 Art. 4a * 1 Zu jedem Patent einer erwachsenen patentinhabenden Person dürfen bis zwei Gästekarten gelöst werden. Zum Jahrespatent darf ein Gästezusatz gelöst werden, welcher der patentinhabenden Person erlaubt, mit höchstens zwei Gästen ohne eigenes Patent und ohne Gästekarte zu fischen. Der Gästezusatz ist für jedes im gleichen Kalenderjahr erworbene Jahrespatent gültig. * 2 Gäste sind berechtigt, in Begleitung der patentinhabenden Person zu fischen. Sie unterstehen deren Verantwortung und Kontrolle. 3 Gäste dürfen nur mit einer Angelrute fischen. Bei der Benutzung eines Bootes müssen die patentinhabende Person und die Gäste vom selben Boot aus fischen. Bei der Uferfischerei müssen sie in der üblichen Wurfweite zueinander fischen. 3. Fangausübung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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