Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Lungerersee
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Change 1
Art. 8
Erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden 1 Die erlaubten Geräte und Methoden richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Fischereiverordnung5). Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen: a. * Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt; b. * Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt; c. * Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt; d. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen; e. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden. f. * Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 10 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung6) mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. 5) GDB 651.21 6) SR 747.201.1 (Art. 31) g. * Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. 2 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt. 3 Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort fachgerecht zu töten. * 4 Die Lebendhälterung von Fischen ist verboten. *
Art. 8
Erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden 1 Die erlaubten Geräte und Methoden richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Fischereiverordnung5). Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen: a. * Die Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt; b. * Die Flugfischerei ist mit einer Angelrute mit höchstens drei künstlichen Ködern am Vorfach mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt; c. * Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einem einfachen Angelhaken aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker mit einfachem oder mehrendigem Angelhaken erlaubt; d. Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen; e. Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden. f. * Bei der Schleppfischerei mit Ruten, Tiefseeschleike und in der Wirkung vergleichbaren Geräten sind je Boot höchstens sechs Anbissstellen mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken erlaubt. Der Einsatz von Seehunden (über und unter Wasser) ist verboten. Als seitliche Ausleger sind Sideplaner und Rutenhunde erlaubt, wobei der seitliche Abstand zum Boot höchstens 10 Meter betragen darf. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung6) mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. 5) GDB 651.21 6) SR 747.201.1 (Art. 31) g. * Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkunde-Nachweis nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen. 2 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt. 3 Jede gefangene Regenbogenforelle ist zu entnehmen und sofort fachgerecht zu töten. * 4 Die Lebendhälterung von Fischen ist verboten. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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