Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt. (2) Zugangsvoraussetzungen sind 1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht, 2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, 3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung, 4. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung. (3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt. (2) Zugangsvoraussetzungen sind 1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht, 2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, 3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung, 4. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung. (3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.