§ 2 Gruppe 6 Medien, Theater, Druck und Papier
1 Angehörige von Berufsarten, welche in die unter § 1 aufgezählten Gruppen nicht eingereiht sind, werden vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts derjenigen Gruppe zugewiesen, welche der Natur des betreffenden Berufs entspricht. Dabei finden sowohl die Richtlinien des zuständigen Bundesamtes als auch die in Basel-Stadt bestehenden Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträge Berücksichtigung. Die Richterinnen und Richter können ausnahmsweise auch in anderen Gruppen eingesetzt werden. * 2 Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten für männliche und weibliche Berufsangehörige. § 3 * 1 Für die Gruppen 1, 2 und 3 sind je fünf Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die übrigen Gruppen je drei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Richterinnen und Richter zu wählen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 2) Die Verordnung vom 13. November 1984 betreffend die Gewerblichen Schiedsgerichte wird aufgehoben. 1) SG 154.100. Siehe jetzt die §§ 4–4h dieses Gesetzes. 2) Wirksam seit 5. 10. 1989. Arbeitsgericht: Verordnung 154.130 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.1989 05.10.1989 Erlass Erstfassung KB 04.10.1989 11.03.2002 01.07.2003 § 3 totalrevidiert - 21.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert - 21.12.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert - 21.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert - 28.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert KB 02.07.2016 Arbeitsgericht: Verordnung 154.130 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.1989 05.10.1989 Erstfassung KB 04.10.1989 Erlasstitel 21.12.2010 01.01.2011 geändert - Ingress 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016 § 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert - § 2 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert - § 3 11.03.2002 01.07.2003 totalrevidiert -