V vom 21. November 2000 über Waldreservate und Sonderwaldflächen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Begriffe
1) Waldreservate und Sonderwaldflächen umfassen Wälder mit auf Dauer vereinbarten spezifischen Schutz- und Waldentwicklungszielen und langfristig festgelegten Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen. 2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "Waldreservate": Waldflächen mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion, welche der ungestörten, dynamischen Entwicklung überlassen werden und in denen jegliche menschliche Aktivitäten unerwünscht sind. Ausgenommen bleiben die Jagd sowie dringende minimale Massnahmen zur Erhaltung der Schutzfunktion, zur Verhinderung von Gefährdungen oder zur Anlage standortgebundener Infrastruktureinrichtungen, sofern deren Anlage das Schutzziel des Waldreservates nicht beeinträchtigt; b) "Sonderwaldflächen": Waldflächen mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion, auf welchen der Schutz besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten, die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Waldformen mit bedeutsamen Naturwerten oder Kulturzeugnissen oder die Beibehaltung einer speziellen waldbaulichen Betriebsart entsprechend dem jeweiligen Schutz- und Waldentwicklungsziel spezifische Massnahmen erfordern. 3) Als Sonderwaldflächen gelten in Einzelfällen auch Waldflächen mit anderen Vorrangfunktionen und gleichzeitig besonders hoher Naturschutzbedeutung, auf denen entsprechend dem Schutz- und Waldentwicklungsziel spezifische Massnahmen notwendig sind.
Art. 3 Begriffe
1) Waldreservate und Sonderwaldflächen umfassen Wälder mit auf Dauer vereinbarten spezifischen Schutz- und Waldentwicklungszielen und langfristig festgelegten Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen. 2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "Waldreservate": Waldflächen mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion, welche der ungestörten, dynamischen Entwicklung überlassen werden und in denen jegliche menschliche Aktivitäten unerwünscht sind. Ausgenommen bleiben die Jagd sowie dringende minimale Massnahmen zur Erhaltung der Schutzfunktion, zur Verhinderung von Gefährdungen oder zur Anlage standortgebundener Infrastruktureinrichtungen, sofern deren Anlage das Schutzziel des Waldreservates nicht beeinträchtigt; b) "Sonderwaldflächen": Waldflächen mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion, auf welchen der Schutz besonders schützenswerter Pflanzen- und Tierarten, die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Waldformen mit bedeutsamen Naturwerten oder Kulturzeugnissen oder die Beibehaltung einer speziellen waldbaulichen Betriebsart entsprechend dem jeweiligen Schutz- und Waldentwicklungsziel spezifische Massnahmen erfordern. 3) Als Sonderwaldflächen gelten in Einzelfällen auch Waldflächen mit anderen Vorrangfunktionen und gleichzeitig besonders hoher Naturschutzbedeutung, auf denen entsprechend dem Schutz- und Waldentwicklungsziel spezifische Massnahmen notwendig sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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