V vom 21. November 2000 über Waldreservate und Sonderwaldflächen
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Change 1
Art. 4 Voraussetzungen
1) Für jedes Waldreservat und jede Sonderwaldfläche ist ein Kennblatt anzulegen, welches insbesondere folgende Angaben enthält: a) allgemeine Beschreibung einschliesslich Planausschnitt; b) Schutzstatus und Schutzbedeutung; c) Schutz- und Waldentwicklungsziel; d) Zielkonflikte mit anderen Nutzungsinteressen; e) Art und Umfang von Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen; f) Art und Umfang der Beobachtung der Waldentwicklung und Überprüfung der Zielerreichung; g) Höhe des Entschädigungsanspruches für den Nutzungsverzicht und des Abgeltungsanspruches für die spezifischen Durchführungsmassnahmen. 2) Das Kennblatt ist von der Regierung nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Waldeigentümer zu genehmigen. 3) Eine Überprüfung der Angaben auf dem Kennblatt bezüglich allfällig notwendiger Ergänzungen oder Änderungen hat entweder periodisch alle zwölf Jahre oder nach Eintreten eines Ereignisses mit massgeblichen Auswirkungen auf das Schutz- und Waldentwicklungsziel zu erfolgen. Änderungen im Kennblatt eines Waldreservates oder einer Sonderwaldfläche betreffend Schutz- und Waldentwicklungsziel sowie Art und Umfang von Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen können nur im Einvernehmen zwischen Regierung und Waldeigentümer vorgenommen werden. 4) In Waldreservaten und Sonderwaldflächen sind alle Einwirkungen auf den Waldlebensraum soweit einzuschränken, dass das ökologische Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt und die tragbare Belastungsgrenze sowie das Selbstregulierungsvermögen des Waldes nicht überstiegen werden.
Art. 4 Voraussetzungen
1) Für jedes Waldreservat und jede Sonderwaldfläche ist ein Kennblatt anzulegen, welches insbesondere folgende Angaben enthält: a) allgemeine Beschreibung einschliesslich Planausschnitt; b) Schutzstatus und Schutzbedeutung; c) Schutz- und Waldentwicklungsziel; d) Zielkonflikte mit anderen Nutzungsinteressen; e) Art und Umfang von Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen; f) Art und Umfang der Beobachtung der Waldentwicklung und Überprüfung der Zielerreichung; g) Höhe des Entschädigungsanspruches für den Nutzungsverzicht und des Abgeltungsanspruches für die spezifischen Durchführungsmassnahmen. 2) Das Kennblatt ist von der Regierung nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Waldeigentümer zu genehmigen. 3) Eine Überprüfung der Angaben auf dem Kennblatt bezüglich allfällig notwendiger Ergänzungen oder Änderungen hat entweder periodisch alle zwölf Jahre oder nach Eintreten eines Ereignisses mit massgeblichen Auswirkungen auf das Schutz- und Waldentwicklungsziel zu erfolgen. Änderungen im Kennblatt eines Waldreservates oder einer Sonderwaldfläche betreffend Schutz- und Waldentwicklungsziel sowie Art und Umfang von Pflege-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen können nur im Einvernehmen zwischen Regierung und Waldeigentümer vorgenommen werden. 4) In Waldreservaten und Sonderwaldflächen sind alle Einwirkungen auf den Waldlebensraum soweit einzuschränken, dass das ökologische Leistungsvermögen nicht beeinträchtigt und die tragbare Belastungsgrenze sowie das Selbstregulierungsvermögen des Waldes nicht überstiegen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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