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Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) Gemeinderatsbeschluss

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 6 II. Organe der UVZ

1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements gehört ihm von Amtes wegen an. Dem Verwaltungsrat sollen eine externe UVG-Fachperson sowie eine Vertretung der Versicherten angehören. Die Personalverbände werden eingeladen, einvernehmlich die Vertretung der Versicherten zu nominieren. Die Nomination wird direkt den Versicherten oder den städtischen Dienstabteilungen zuhanden ihres Personals mitgeteilt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil; Stellvertretung ist möglich. Gemeinderat Stadtrat Verwaltungsrat a. Zusammensetzung 3Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 177.271 2 Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan zuständig für: 1. die Ausübung der allgemeinen Aufsicht über die UVZ; 2. die Antragsstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden von Stadtrat und Gemeinderat; 3. die Festlegung der Unternehmensstrategie; 4. die Festlegung der Anlagestrategie und die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten; 5. die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Überschussverwendung; 6. die Weiterleitung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Stadtrat zur Genehmigung durch den Gemeinderat; 7. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 3 und weiteren Verträgen von Bedeutung; 8. die Festlegung der Prämien in Anwendung der gesetzlichen und versicherungstechnischen Grundlagen; 9. den Erlass des Organisationsreglements und weiterer Reglemente; 10. die Bestimmung von Ausschüssen des Verwaltungsrats sowie von deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung; 11. die Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungs- und Salärbedingungen für die Angestellten der UVZ; 12. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie deren oder dessen Stellvertretung; 13. die Kommunikationsmassnahmen; und 14. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen, soweit diese nicht nach UVG einem andern Verfahrensweg unterstehen.

Your change, as a redline

Art. 6 II. Organe der UVZ

1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements gehört ihm von Amtes wegen an. Dem Verwaltungsrat sollen eine externe UVG-Fachperson sowie eine Vertretung der Versicherten angehören. Die Personalverbände werden eingeladen, einvernehmlich die Vertretung der Versicherten zu nominieren. Die Nomination wird direkt den Versicherten oder den städtischen Dienstabteilungen zuhanden ihres Personals mitgeteilt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil; Stellvertretung ist möglich. Gemeinderat Stadtrat Verwaltungsrat a. Zusammensetzung 3Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) 177.271 2 Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan zuständig für: 1. die Ausübung der allgemeinen Aufsicht über die UVZ; 2. die Antragsstellung an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden von Stadtrat und Gemeinderat; 3. die Festlegung der Unternehmensstrategie; 4. die Festlegung der Anlagestrategie und die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten; 5. die Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Überschussverwendung; 6. die Weiterleitung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Stadtrat zur Genehmigung durch den Gemeinderat; 7. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 3 und weiteren Verträgen von Bedeutung; 8. die Festlegung der Prämien in Anwendung der gesetzlichen und versicherungstechnischen Grundlagen; 9. den Erlass des Organisationsreglements und weiterer Reglemente; 10. die Bestimmung von Ausschüssen des Verwaltungsrats sowie von deren Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung; 11. die Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungs- und Salärbedingungen für die Angestellten der UVZ; 12. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie deren oder dessen Stellvertretung; 13. die Kommunikationsmassnahmen; und 14. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen, soweit diese nicht nach UVG einem andern Verfahrensweg unterstehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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