Art. 3 bis 7 563.—
Verwalterin/Verwalter für die Schulküchen und Hauswirtschaftsräume Grundentschädigung 200.— + Pro Haushaltkunde-Einheit 37.—
Zürich (city) · 177.530 · decree
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Verwalterin/Verwalter für die Schulküchen und Hauswirtschaftsräume Grundentschädigung 200.— + Pro Haushaltkunde-Einheit 37.—
Inhaber von Haus- und Kreisämtern beziehen die Vergütungen gemäss Art. 1 bis 3 auch im Falle von Krankheit, Unfall oder Militärdienst. Sie haben die Entschädigung für die Zeit der Stellvertretung an ihre Stellvertreter selbst weiterzuleiten. Art. 511 Die Entschädigungen gemäss Art. 1 lit. f Abs. 2 werden am Ende des Schuljahres ausgerichtet. Die übrigen Entschädigungen gemäss Art. 1 sowie jene gemäss Art. 3 werden am Ende des Schulsemesters und diejenigen gemäss Art. 2 monatlich ausbezahlt. 8 Aufgehoben durch STRB vom 3. April 1991; mit Wirkung ab Schuljahr 1991/92. 9 Aufgehoben durch STRB vom 15. November 2006; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008. 10 Eingefügt durch STRB vom 19. Dezember 2001; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2002. 11 Fassung gemäss STRB vom 9. Juni 1982.
Die Vergütungen gemäss Art. 1 bis 3 gehören nicht zur versicherten Besoldung im Sinne der Statuten der Versicherungskasse. Art. 712 Über eine allfällige Anpassung der in den Art. 1 bis 3 aufgeführten Ansätze an die Teuerung entscheidet der Stadtrat von Fall zu Fall.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 12 Fassung gemäss STRB vom 9. Juni 1982.