Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle
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Change 1
Art. 3bis Flexible Übergangsvorkehrungen
1. Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen. 2. Jede Vertragspartei, die beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen gemäss diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an: a) die in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen, vorausgesetzt, es dürfen nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden; b) ortsfeste Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und einschliesslich 1995 begonnen wurde und die für flexible Übergangsvorkehrungen gemäss Absatz 5 in Frage kommen; und c) einen Umsetzungsplan in Einklang mit den Absätzen 3 und 4, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der darin vorgesehenen Massnahmen. 3. Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmassnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, ausser in Fällen gemäss Absatz 5. 4. In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden. 5. Für jede der Quellen gemäss Absatz 2 Buchstabe b kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nach dem welcher Termin früher eintritt, beschliessen, diese Quelle(n) zu schliessen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäss Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) nach diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden. 6. Eine Vertragspartei, die nach Massgabe dieses Artikels beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäss diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876, 875; BBl 2016 8285).
Art. 3bis Flexible Übergangsvorkehrungen
1. Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei des vorliegenden Protokolls wird, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen bestimmter Quellenkategorien flexible Übergangsvorkehrungen treffen. 2. Jede Vertragspartei, die beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen gemäss diesem Artikel zu treffen, gibt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll Folgendes an: a) die in Anhang II aufgelisteten spezifischen Kategorien ortsfester Quellen, für die die Vertragspartei beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen, vorausgesetzt, es dürfen nicht mehr als vier derartige Kategorien aufgelistet werden; b) ortsfeste Quellen, mit deren Bau oder letzter wesentlicher Veränderung vor 1990 oder einem von einer Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts festgelegten alternativen Jahr zwischen 1985 und einschliesslich 1995 begonnen wurde und die für flexible Übergangsvorkehrungen gemäss Absatz 5 in Frage kommen; und c) einen Umsetzungsplan in Einklang mit den Absätzen 3 und 4, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der darin vorgesehenen Massnahmen. 3. Eine Vertragspartei setzt die die besten verfügbaren Techniken für bestehende ortsfeste Quellen der in Anhang II genannten Kategorien 1, 2, 5 und 7 als Mindestmassnahme spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Partei um, oder spätestens am 31. Dezember 2022, je nachdem, welcher Termin früher eintritt, ausser in Fällen gemäss Absatz 5. 4. In keinem Fall darf die Umsetzung der besten verfügbaren Techniken oder der Grenzwerte für bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden. 5. Für jede der Quellen gemäss Absatz 2 Buchstabe b kann eine Vertragspartei spätestens acht Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die Partei oder bis spätestens 31. Dezember 2022, je nach dem welcher Termin früher eintritt, beschliessen, diese Quelle(n) zu schliessen. Eine Liste derartiger Quellen wird im Rahmen des nächsten Berichts der Vertragspartei gemäss Absatz 6 mitgeteilt. Die Auflagen für die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte gelten für (eine) derartige Quelle(n) nicht, sofern sie spätestens am 31. Dezember 2030 geschlossen wird/werden. Ist/sind (eine) derartige Quellen(n) nach diesem Datum nicht geschlossen, so muss die betreffende Vertragspartei die für neue Quellen in der betreffenden Quellenkategorie geltenden besten verfügbaren Techniken und Grenzwerte anwenden. 6. Eine Vertragspartei, die nach Massgabe dieses Artikels beschliesst, flexible Übergangsvorkehrungen zu treffen, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der Grenzwerte auf die ortsfesten Quellen in den gemäss diesem Artikel ermittelten Kategorien ortsfester Quellen. Der Exekutivsekretär der Kommission hält diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Beschlusses 2012/5 vom 13. Dez. 2012, von der BVers genehmigt am 16. Juni 2017 und in Kraft getreten für die Schweiz am 8. Febr. 2022 (AS 2021 876, 875; BBl 2016 8285).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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