Haftung der Gebäudeversicherung
1 Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer den Entschädigungsanspruch verliert.
Diese Haftung besteht nur, wenn das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und
die Grundpfandgläubiger nicht anderweitig gedeckt sind. Sie erstreckt sich nur auf
verkehrswertgesicherte Forderungen. Das Gewinnverbot gemäss § 29 gilt auch für
die Grundpfandgläubiger.
2 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.
GebG 956.1
3 Bei vollem Ausschluss eines Gebäudes aus der Versicherung bleiben die Rechte
der Grundpfandgläubiger während höchstens zweier Jahre gewahrt. Für diese Zeit ist
die Prämie voll zu entrichten.
11. Freiwillige Versicherung
§ 43
Gebäudeähnliche Objekte
1 Gebäudeähnliche Objekte kann der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung versichern.
2 Die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung gelten sinngemäss.
3 Die freiwillige Versicherung erlischt durch schriftliche Kündigung.
12. Rechtspflege
§ 44 * Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gebäudeversicherung kann der Eigentümer innert 20 Tagen
bei der Rekurskommission für die Gebäudeversicherung Rekurs erheben. *
2 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus § 40 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten.
13. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45
Massgebendes Recht
1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Eigentümer richten sich
nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
2 Die auf Grund des bisherigen Gesetzes rechtskräftigen Versicherungswerte gelten
bis zu einer Neuschätzung weiter. Sie sind auch massgebend für die Bestimmung
des Neuwertes.
§ 47 § 46 ...1)
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Grossen Rat zu
bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2).
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 859.
2) Vom GR in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1978.
956.1 GebG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.08.1976 01.01.1978 Erstfassung ABl. 35/1976
ABl. 39/1977
§ 10 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2021 geändert 38/2019
§ 15 03.07.1991 01.06.1992 geändert 7/1992
§ 44 23.02.1981 01.06.1981 geändert 41/1981
§ 44 Abs. 1 03.07.2002 01.01.2003 geändert 28/2002,
43/2002