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9 provisions
§ 1
1 Die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ)
ist eine Abteilung der Direktion der Finanzen.5 Sie ist für die in § 2
genannten Bezugsstellen die zentrale Beschaffungs- und Dienstleistungsstelle in den Bereichen:
a. Druckerzeugnisse, Buchbinderarbeiten und Verlagsgeschäfte, ausgenommen im Bereich des Lehrmittelwesens,
b. Bürobedarf und Papierwaren,
c. Repro- und Xerographie,
d. Büromaschinen und -geräte.
2 Der Regierungsrat und die Rechtspflege regeln die Beschaffung
von Informatikmitteln mit besonderen Beschlüssen je für ihren Bereich.
§ 2
1 Bezugsstellen sind die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltung, die Verwaltung der Rechtspflege und die unselbstständigen kantonalen Anstalten.
2 Die Bezugsstellen beziehen Produkte und Dienstleistungen gemäss
§ 1 lit. a–d bei der KDMZ. In begründeten Fällen kann die KDMZ mit
einzelnen Amtsstellen abweichende Vereinbarungen treffen.
§ 3
1 Institutionen, welche ihre Aufwendungen zu mindestens
einem Drittel durch Beiträge der öffentlichen Hand decken, die staatlich anerkannten Kirchen und die Gemeinden können zu den gleichen
Bedingungen wie die staatlichen Bezugsstellen Produkte von der KDMZ
beziehen und deren übrige Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
2 Die Abgabe von Produkten an Private ist untersagt. Vorbehalten
bleiben Formulare im Sinne von § 4 lit. c und die Verwertung nicht mehr
benötigter Artikel.
172.311 Verordnung über die KDMZ
§ 4
Die KDMZ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erhebt den Bedarf der Bezugsstellen und beurteilt deren Aufträge nach technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten;
b. sie erteilt Aufträge für:
– Druck-, Reproduktions-, Grafiker-, Buchbinderei- und Kartonagearbeiten und Verlagsgeschäfte,
– Bürobedarfsartikel, Papiere, Papierwaren, Karton und Verpackungen,
– den Kauf, die Miete und den Unterhalt von Büromaschinen und
-geräten, Informatikmitteln sowie Geräten und Materialien der
Repro- und Xerographie;
c. sie übernimmt für die Gemeinden und Dritte den Verlag von Formularen, soweit diese von kantonalen Behörden verbindlich festgesetzt wurden;
d. sie beobachtet den Markt und achtet auf eine zweckmässige Vorratshaltung;
e. sie nimmt die eingekauften Güter ab und überprüft die von Dritten
erbrachten Dienstleistungen;
f. sie führt einen Katalog über die Lagerartikel im Büromaterialbereich;
g. sie führt ein Inventar über die von ihr beschafften Maschinen, Geräte und Informatikmittel;
h. sie nimmt die von ihr beschafften und nicht mehr verwendbaren
Produkte zurück und entsorgt diese fachgerecht;
i. sie erledigt weitere durch den Regierungsrat oder die Staatskanzlei
übertragene Aufgaben.
§ 5
Aufträge an die KDMZ sind durch eine anweisungsberechtigte Person zu visieren. Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach
den für die Bezugsstelle geltenden Bestimmungen.
§ 6
Die Vergebungen richten sich nach der Submissionsverordnung3.
§ 7
1 Die KDMZ wird selbsttragend geführt. Sie legt die Preise
für ihre Produkte und Dienstleistungen nach betriebswirtschaftlichen
und kaufmännischen Grundsätzen fest.
2 Die KDMZ ist eine Betriebsrechnungsstelle im Sinne von § 15
der Verordnung über die Finanzverwaltung2.
§ 8 Verordnung über die KDMZ 172.311
Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982
§ 9 wird wie folgt geändert: . . .4
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ über die Kantonale Drucksachen-
und Materialzentrale (KDMZ) vom 10. November 1960 aufgehoben.
1 OS 53, 140.
2 LS 612.
3 LS 720.11.
4 Text siehe OS 53, 140.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 16). In Kraft seit 1. Januar 1997.