Propose a change

Bundesgesetz über die Stromversorgung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Information und Rechnungsstellung

1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: a. die Netznutzungstarife; b. die Elektrizitätstarife; c. die Messtarife; d. die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; e. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; f. die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und g. die Jahresrechnungen. 2 Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: a. das Entgelt für die Elektrizität; b. das Netznutzungsentgelt; c. das Messentgelt; d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; e. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG; f. die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; g. die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; h. die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. 3 Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). SR 730.0 Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710).

Your change, as a redline

Art. 12 Information und Rechnungsstellung

1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: a. die Netznutzungstarife; b. die Elektrizitätstarife; c. die Messtarife; d. die Jahressumme der Netznutzungsentgelte; e. die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss; f. die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und g. die Jahresrechnungen. 2 Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: a. das Entgelt für die Elektrizität; b. das Netznutzungsentgelt; c. das Messentgelt; d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; e. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG; f. die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8b; g. die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b; h. die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis. 3 Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. c seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). SR 730.0 Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it