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Bundesgesetz über die Stromversorgung

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Change 1

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Art. 14a Speicher, Bahnstromnetz und weitere Anlagen als Spezialfälle beim Netznutzungsentgelt und beim Elektrizitätsbezug

1 Es ist kein Netznutzungsentgelt geschuldet für: a. Kraftwerke bei den folgenden Elektrizitätsbezügen:1. Eigenbedarf eines Kraftwerks, 2. Antrieb von Pumpen bei Pumpspeicherkraftwerken; b. Speicher ohne Endverbrauch. 2 Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der Eisenbahnunternehmen (Bahnstromnetz) gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50‑Hz-Netz als Endverbraucher. 3 Beim Bahnstromnetz ist analog zu Absatz 1 kein Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn Elektrizität bezogen wird: a. für den Eigenbedarf eines Kraftwerks; b. für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und die anschliessend erzeugte Elektrizitätsmenge wieder in das 50‑Hz-Netz zurückgespeist wird; oder c. aus Effizienzgründen ersatzweise aus dem 50‑Hz-Netz anstatt aus einem Pumpspeicherkraftwerk selbst; vorausgesetzt ist, dass dadurch innerhalb des Pumpspeicherkraftwerks ein zeitgleiches Pumpen und Turbinieren vermieden wird. 4 In den folgenden Fällen erstatten die Netzbetreiber den Betreibern der betreffenden Anlagen das Netznutzungsentgelt auf Antrag zurück, dies höchstens zum massgeblichen Tarif im Zeitpunkt des Bezugs aus dem Netz: a. bei Speichern mit Endverbrauch: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird; b. bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach einer Rückverstromung ins Netz zurückgespeist wird; c. bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die für die Umwandlung in diese speicherbaren chemischen Substrate aus dem Netz bezogen wird; dieses Recht auf Rückerstattung ist auf Pilot- und Demonstrationsanlagen, die mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien betrieben werden und insgesamt höchstens eine Leistung von 200 MW aufweisen, beschränkt. 4bis Messungen, die für den Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 Buchstabe a erforderlich sind, dürfen in Abweichung von Artikel 17a und Artikel 17abis mit beim Speicher bereits vorhandenen Messgeräten erfolgen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an diese Messgeräte und die Datenübermittlung an die Netzbetreiber. 5 Der Bundesrat kann: a. die Kosten für die Messungen, die zum Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 erforderlich sind, den Betreibern der Anlagen auferlegen; b. weitere Einzelheiten des Zusammenspiels zwischen 50‑Hz- und 16,7‑Hz-Netz regeln. 6 Er erlässt ausserdem die erforderliche Rückerstattungsregelung zu den Pilot- und Demonstrationsanlagen (Abs. 4 Bst. c) und befristet sie so, dass nur Anlagen darunterfallen, die am 31. Dezember 2034 bereits von der Rückerstattung profitieren. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 4, 5 Bst. a und 6 seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602).

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Art. 14a Speicher, Bahnstromnetz und weitere Anlagen als Spezialfälle beim Netznutzungsentgelt und beim Elektrizitätsbezug

1 Es ist kein Netznutzungsentgelt geschuldet für: a. Kraftwerke bei den folgenden Elektrizitätsbezügen:1. Eigenbedarf eines Kraftwerks, 2. Antrieb von Pumpen bei Pumpspeicherkraftwerken; b. Speicher ohne Endverbrauch. 2 Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der Eisenbahnunternehmen (Bahnstromnetz) gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50‑Hz-Netz als Endverbraucher. 3 Beim Bahnstromnetz ist analog zu Absatz 1 kein Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn Elektrizität bezogen wird: a. für den Eigenbedarf eines Kraftwerks; b. für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und die anschliessend erzeugte Elektrizitätsmenge wieder in das 50‑Hz-Netz zurückgespeist wird; oder c. aus Effizienzgründen ersatzweise aus dem 50‑Hz-Netz anstatt aus einem Pumpspeicherkraftwerk selbst; vorausgesetzt ist, dass dadurch innerhalb des Pumpspeicherkraftwerks ein zeitgleiches Pumpen und Turbinieren vermieden wird. 4 In den folgenden Fällen erstatten die Netzbetreiber den Betreibern der betreffenden Anlagen das Netznutzungsentgelt auf Antrag zurück, dies höchstens zum massgeblichen Tarif im Zeitpunkt des Bezugs aus dem Netz: a. bei Speichern mit Endverbrauch: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird; b. bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach einer Rückverstromung ins Netz zurückgespeist wird; c. bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die für die Umwandlung in diese speicherbaren chemischen Substrate aus dem Netz bezogen wird; dieses Recht auf Rückerstattung ist auf Pilot- und Demonstrationsanlagen, die mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien betrieben werden und insgesamt höchstens eine Leistung von 200 MW aufweisen, beschränkt. 4bis Messungen, die für den Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 Buchstabe a erforderlich sind, dürfen in Abweichung von Artikel 17a und Artikel 17abis mit beim Speicher bereits vorhandenen Messgeräten erfolgen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an diese Messgeräte und die Datenübermittlung an die Netzbetreiber. 5 Der Bundesrat kann: a. die Kosten für die Messungen, die zum Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 erforderlich sind, den Betreibern der Anlagen auferlegen; b. weitere Einzelheiten des Zusammenspiels zwischen 50‑Hz- und 16,7‑Hz-Netz regeln. 6 Er erlässt ausserdem die erforderliche Rückerstattungsregelung zu den Pilot- und Demonstrationsanlagen (Abs. 4 Bst. c) und befristet sie so, dass nur Anlagen darunterfallen, die am 31. Dezember 2034 bereits von der Rückerstattung profitieren. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025, Abs. 4, 5 Bst. a und 6 seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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