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Bundesgesetz über die Stromversorgung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14bis Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung

1 Für Unternehmen, die mindestens seit dem Jahr 2023 Eisen-, Stahl- oder Aluminium mit einer Jahresproduktion von mindestens 20’000 Tonnen Metall aus mehrheitlich rezykliertem Material herstellen oder verarbeiten, können die Netznutzungsentgelte des Übertragungsnetzes und der Verteilnetze, mit Ausnahme der Anteile der Stromreserve und des Netzzuschlags, während vier Jahren reduziert werden, wenn: a. sie ihren Sitz in der Schweiz haben; b. ihre Elektrizitätskosten mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen; c. sie am Emissionshandelssystem der Schweiz teilnehmen. 2 Von der Reduktion ausgeschlossen sind Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Jahresergebnis ausweisen. 3 Für die Gewährung der Reduktion müssen folgende Auflagen erfüllt werden: a. Erhaltung des Produktionsstandorts, die anhand eines Geschäftsplans aufgezeigt wird; b. Erarbeitung eines Netto-Null- Fahrplans nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit; c. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen für die Jahre 2025–2028; d. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder Auszahlung von Sondervergütungen und variablen Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats für die Jahre 2025–2028; e. Verzicht auf andere Mittelabflüsse wie die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der nahestehenden Personen für die Jahre 2025–2028; f. Sicherheiten für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen. 4 Die Reduktion kann nur erfolgen, wenn der Standortkanton Finanzhilfen zur Unterstützung von Unternehmen nach Absatz 1 gewährt. Die Finanzhilfen betragen mindestens die Hälfte der jeweiligen Reduktion. 5 Die Reduktion beträgt: a. 50 Prozent im ersten Jahr; b. 37,5 Prozent im zweiten Jahr; c. 25 Prozent im dritten Jahr; d. 12,5 Prozent im vierten Jahr. 6 Die Reduktion wird auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist bis spätestens 31. Mai 2025 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen. 7 Unternehmen, denen eine Reduktion gewährt worden ist, haben gegenüber dem UVEK jährlich den Nachweis der Einhaltung der Auflagen zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Betrag, um den das Netznutzungsentgelt reduziert wurde, vollständig zurückzuerstatten. 8 Der Bundesrat kann weitere Kriterien festlegen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. Transparenzauflagen; b. Rückzahlungsmodalitäten und Gewinnbeteiligung; c. Sicherheiten; d. Datenbearbeitung und Auskunftspflicht. 9 Die durch die Reduktion entgangenen Netznutzungsentgelte gelten als anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). SR 814.310

Your change, as a redline

Art. 14bis Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung

1 Für Unternehmen, die mindestens seit dem Jahr 2023 Eisen-, Stahl- oder Aluminium mit einer Jahresproduktion von mindestens 20’000 Tonnen Metall aus mehrheitlich rezykliertem Material herstellen oder verarbeiten, können die Netznutzungsentgelte des Übertragungsnetzes und der Verteilnetze, mit Ausnahme der Anteile der Stromreserve und des Netzzuschlags, während vier Jahren reduziert werden, wenn: a. sie ihren Sitz in der Schweiz haben; b. ihre Elektrizitätskosten mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen; c. sie am Emissionshandelssystem der Schweiz teilnehmen. 2 Von der Reduktion ausgeschlossen sind Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Jahresergebnis ausweisen. 3 Für die Gewährung der Reduktion müssen folgende Auflagen erfüllt werden: a. Erhaltung des Produktionsstandorts, die anhand eines Geschäftsplans aufgezeigt wird; b. Erarbeitung eines Netto-Null- Fahrplans nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit; c. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen für die Jahre 2025–2028; d. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder Auszahlung von Sondervergütungen und variablen Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats für die Jahre 2025–2028; e. Verzicht auf andere Mittelabflüsse wie die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der nahestehenden Personen für die Jahre 2025–2028; f. Sicherheiten für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen. 4 Die Reduktion kann nur erfolgen, wenn der Standortkanton Finanzhilfen zur Unterstützung von Unternehmen nach Absatz 1 gewährt. Die Finanzhilfen betragen mindestens die Hälfte der jeweiligen Reduktion. 5 Die Reduktion beträgt: a. 50 Prozent im ersten Jahr; b. 37,5 Prozent im zweiten Jahr; c. 25 Prozent im dritten Jahr; d. 12,5 Prozent im vierten Jahr. 6 Die Reduktion wird auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist bis spätestens 31. Mai 2025 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen. 7 Unternehmen, denen eine Reduktion gewährt worden ist, haben gegenüber dem UVEK jährlich den Nachweis der Einhaltung der Auflagen zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Betrag, um den das Netznutzungsentgelt reduziert wurde, vollständig zurückzuerstatten. 8 Der Bundesrat kann weitere Kriterien festlegen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. Transparenzauflagen; b. Rückzahlungsmodalitäten und Gewinnbeteiligung; c. Sicherheiten; d. Datenbearbeitung und Auskunftspflicht. 9 Die durch die Reduktion entgangenen Netznutzungsentgelte gelten als anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 20. Dez. 2024 (Dringliche Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung), in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 787; BBl 2024 710). SR 814.310

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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