Bundesgesetz über die Stromversorgung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15b Erzeugungsbedingte Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen
1 Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit Produktionsanlagen sind anrechenbare Netzkosten des Netzbetreibers. 2 Lösen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Netzverstärkungen aus, sind die Kosten als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar (Art. 15a) und werden von der nationalen Netzgesellschaft vergütet. Der Bundesrat kann Ober- und Untergrenzen vorsehen. 3 Für solche Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher erfolgt die Vergütung auf Antrag des Verteilnetzbetreibers und nach Bewilligung der ElCom. 4 Für solche Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die Verteilnetzbetreiber auf Antrag eine pauschale Abgeltung für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen, unabhängig von einer effektiven Realisierung. 5 Die Kosten für notwendige Verstärkungen von Anschlussleitungen von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt sind ebenfalls als Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 15a) anrechenbar, falls die Verstärkungen durch die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW ausgelöst werden. Der Bundesrat kann ein Maximum der anrechenbaren Kosten pro kW der Anlage festlegen. Verbleibende Verstärkungskosten sind durch den Produzenten zu tragen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu diesen Vorgaben und namentlich zur pauschalen Abgeltung. Für deren Bemessung orientiert er sich an den durchschnittlichen Netzverstärkungskosten je kW neu angeschlossener Anlageleistung. Er regelt ausserdem insbesondere: a. das Verfahren und den Modus für die Mittelerhebung und die Auszahlungen durch die Netzgesellschaft; b. Buchführungs- und Abschreibungsvorgaben zulasten der Verteilnetzbetreiber, um mehrfache Anrechnungen zu verhindern; c. die Informationspflichten der Verteilnetzbetreiber zu den realisierten Netzverstärkungen, deren Kosten und den angeschlossenen Anlagen. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
Art. 15b Erzeugungsbedingte Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen
1 Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit Produktionsanlagen sind anrechenbare Netzkosten des Netzbetreibers. 2 Lösen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Netzverstärkungen aus, sind die Kosten als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar (Art. 15a) und werden von der nationalen Netzgesellschaft vergütet. Der Bundesrat kann Ober- und Untergrenzen vorsehen. 3 Für solche Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher erfolgt die Vergütung auf Antrag des Verteilnetzbetreibers und nach Bewilligung der ElCom. 4 Für solche Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die Verteilnetzbetreiber auf Antrag eine pauschale Abgeltung für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen, unabhängig von einer effektiven Realisierung. 5 Die Kosten für notwendige Verstärkungen von Anschlussleitungen von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt sind ebenfalls als Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 15a) anrechenbar, falls die Verstärkungen durch die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW ausgelöst werden. Der Bundesrat kann ein Maximum der anrechenbaren Kosten pro kW der Anlage festlegen. Verbleibende Verstärkungskosten sind durch den Produzenten zu tragen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu diesen Vorgaben und namentlich zur pauschalen Abgeltung. Für deren Bemessung orientiert er sich an den durchschnittlichen Netzverstärkungskosten je kW neu angeschlossener Anlageleistung. Er regelt ausserdem insbesondere: a. das Verfahren und den Modus für die Mittelerhebung und die Auszahlungen durch die Netzgesellschaft; b. Buchführungs- und Abschreibungsvorgaben zulasten der Verteilnetzbetreiber, um mehrfache Anrechnungen zu verhindern; c. die Informationspflichten der Verteilnetzbetreiber zu den realisierten Netzverstärkungen, deren Kosten und den angeschlossenen Anlagen. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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